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HStAD, E 3 A, 89/63

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Titel Titel
Verordnung: Die gesetzlich vorgeschriebene Schutz-Pocken-Impfung wird demnächst durch die Physikats-Ärzte in allen Gemeinden vorgenommen. Die Bürgermeister haben entsprechend mitzuwirken. Gegen diejenigen, die sich der Impfung widersetzen, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Auch die eventuell anstehenden Impfkosten sind von den Bürgermeistern einzutreiben
Laufzeit Laufzeit
Langen, 1823 April 28

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