Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 27/48

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Zur Aufklärung, welche Kreuzerstücke als konventionsmäßig gelten, wird auf die Verordnung vom 4. März 1765 hingewiesen. Dort wird gesagt, dass die vor 1763 ausgeprägten Kreuzer vom ehemaligen Kurmainz, Kurtrier, Kurpfalz, Hessen-Darmstadt und der Stadt Frankfurt nicht dazu zählen, jedoch in Umlauf geblieben sind und außerdem alle Kreuzer vom 1. Juni 1765 als verrufen erklärt sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Laufzeit Laufzeit
Gießen, 1808 März 8

Vermerke


Deskriptoren Deskriptoren
Mainz
Darmstadt
Frankfurt

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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