3460
Vollständige Signatur
HHStAW, 1, 3460
Zivilprozessakte
Identifikation (Prozessakte)
Titel
Titel
Johann Hartmann Stetter, Münzenberg gegen Wilhelm Moritz Graf zu Solms-Braunfels, Franz Fischer, Wetzlar, (Dr. iur. Georg Andreas Geibel, Prokurator am RKG, Wetzlar)
Laufzeit
Laufzeit
(1699-) 1703-1715 (-1719)
Provenienz (Justiz)
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Solms-braunfelsische Regierung (1700)
nach Aktenversendung Juristenfakultät Gießen (1702)
nach Aktenversendung Juristenfakultät Marburg (1702)
RKG (1703)
Weitere Angaben (Prozessakte)
Sachverhalt
Sachverhalt
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
Anspruch auf Feststellung der Tatsache, dass die Injurienklage, die der bekl. Fischer gegen den Kl. angestrengt hatte, weil der Kl. der Frau Fischers, der Schwiegermutter des Sohnes des Kl. Johann Clemens, der schwermütig geworden als Musterschreiber des Oberst von Hattstein mit diesem ins Münsterland gezogen war, dort angeblich die Tochter Fischers geschwängert haben soll und auf Druck der Eltern Fischer diese geheiratet, dann aber verstoßen haben soll, worauf die Frau des Bekl. mit ihrer Tochter und dem Kind zum Kl. gekommen waren, Kost, Logis und Geld verlangt hatten und die vom Kl. nach 10 Tagen aus der Wohnung gewiesen worden waren, wobei bei der Verweisung aus dem Hause der Kl. der Fischer eine Ohrfeige gegeben hatte, abgewiesen werden muss,
Anspruch darauf, dass der Bekl. seine Injurien gegen den Kl. widerruft und auf Genugtuung,
Anspruch darauf, dass für den Fall, dass der Sohn der Tochter Fischers wirklich vom Sohn des Kl. erzeugt sein sollte und dies die Tochter Fischers beeidigt, der Kl. Unterhalt nur in angebotenem Umfange, nämlich den Jungen zu sich zu nehmen, zu gewähren hat
Anspruch auf Feststellung der Tatsache, dass die Injurienklage, die der bekl. Fischer gegen den Kl. angestrengt hatte, weil der Kl. der Frau Fischers, der Schwiegermutter des Sohnes des Kl. Johann Clemens, der schwermütig geworden als Musterschreiber des Oberst von Hattstein mit diesem ins Münsterland gezogen war, dort angeblich die Tochter Fischers geschwängert haben soll und auf Druck der Eltern Fischer diese geheiratet, dann aber verstoßen haben soll, worauf die Frau des Bekl. mit ihrer Tochter und dem Kind zum Kl. gekommen waren, Kost, Logis und Geld verlangt hatten und die vom Kl. nach 10 Tagen aus der Wohnung gewiesen worden waren, wobei bei der Verweisung aus dem Hause der Kl. der Fischer eine Ohrfeige gegeben hatte, abgewiesen werden muss,
Anspruch darauf, dass der Bekl. seine Injurien gegen den Kl. widerruft und auf Genugtuung,
Anspruch darauf, dass für den Fall, dass der Sohn der Tochter Fischers wirklich vom Sohn des Kl. erzeugt sein sollte und dies die Tochter Fischers beeidigt, der Kl. Unterhalt nur in angebotenem Umfange, nämlich den Jungen zu sich zu nehmen, zu gewähren hat
Vermerke
Enthält
Enthält
Quad. 5, 6: Gutachten der Juristenfakultäten Gießen, Marburg (1702),
Quad. 7, 29: Rechnungen (ab 1699),
Quad. 18: vorinstanzliche Akten (ab 1700)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Akte modergeschädigt
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Akte | Detailseite anzeigen | ||
| Sicherungsfilm | konvertierter Rollfilm (2009) | Detailseite anzeigen | ||
| Sicherungsfilm | Duplikatfilm (2009) | Detailseite anzeigen | ||
| Mikrofiche | Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung | Detailseite anzeigen |