Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 86/13

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Die Bestrafung der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Vorschriften der Chaussee-Ordnung darf nicht mehr nach der Verordnung vom 17. März 1824, sondern nach der vom 19. Juli 1842 erfolgen. Nach § 15 dieser Verordnung ist die Bestrafung durch die Polizeigerichte durchzuführen. Nur bei Ausländern bleibt die bisherige Abstrafung bestehen (ein Überweisungsvermerk vom 26. Februar 1846 anbei)
Laufzeit Laufzeit
Darmstadt, 1846 Februar 19

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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