400 (in)

Vollständige Signatur

HStAD, A 14, 400 (in)

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
Worms 1452 März 4
Originaldatierung Originaldatierung
Samstag nach Invocavit

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Erzbischof Dietrich von Mainz bekundet, daß er den Juden Smohel zu Eltville und dessen Ehefrau zu seinen Judenbürgern mit der Maßgabe aufgenommen habe, daß diese mit Kindern und Gesinde für zwei Jahre gegen einen jährlichen Zins von 16 Gulden in der Stadt oder in anderen Orten des Erzstifts wohnen dürfen. Er will sie in dieser Zeit rechtlich verantworten, und sie sollen die gleichen Rechte wie andere Judenbürger genießen. Sie sollen nicht gegen ihren Willen zu Darlehen gedrängt werden. Klagen gegen sie sollen nur mit ehrbaren Christen und unversprochenen Juden vorgebracht werden, 'als judden recht und gewonheit ist'. Beide sollen Kelche, Meßgewand, blutiges Gewand und nasses Tuch nicht beleihen dürfen. Sie sollen nur vor dem Landschreiber im Rheingau oder vor einem jeweiligen Amtmann, in dessen Amt sie gesessen sind, beklagt werden.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Pap.; Reproduktion
Deskriptoren Deskriptoren
Worms, Stadt
Mainz, Erzstift:Erzbischöfe:Dietrich Schenk v. Erbach
Eltville:Juden:Smohel
Smohel, Jude zu Eltville
Rheingau:Landschreiber
A:Schutzbrief
A:Schutzgeld
A:Judenaufnahme
A:Gerichtsstandsprivileg
Pfandbeschränkung
Darlehenszwang
Zeugnisrecht
Beweisregel
Judenrecht
Judengewohnheit

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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