Vollständige Signatur

HStAD, E 3 G, 2

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Isenburgische Verordnung: Ausgeliehene Gelder, ob gegen gerichtliche Versicherung oder gegen bloße Schuldscheine, sollen nur eine Laufzeit von zwei Jahren haben, andernfalls soll bei Nicht-Rückzahlung einen Monat nach den zwei Jahren Klage erhoben werden
Laufzeit Laufzeit
Offenbach, 1762 April 10

Provenienz


(Vor-) Provenienzen (Vor-) Provenienzen
Isenburg

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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