HStAM Bestand 410 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Staatliche Schulämter

Laufzeit 

1942-2004

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Bestände 152 Provinzialschulkollegium Kassel

166 Preußische Regierung Kassel: Abteilung II (Abteilung für Kirchen und Schulen)

180 Landratsämter bis zur hessischen Gebietsreform

405 Landratsämter seit der hessischen Gebietsreform

401/20 Regierungspräsident Kassel nach 1945: Kulturpflege, Kirchen, Schulaufsicht; 409 Personalbögen

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Die staatlichen Schulämter haben ihre Ursprünge in der preußischen Zeit. Sie wurden als Folge des 'Gesetzes über die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens' vom 11.3.1872 und der damit verbundenen staatlichen Einflussnahme auf das Schulwesen eingerichtet. Während der Verantwortungsbereich für die höheren Schulen dem Provinzialschulkollegium in Kassel zugeordnet wurde, lag das gesamte Elementarschulwesen bei den Regierungs- und Schulräten der Bezirksregierung Kassel. In der Weimarer Republik wurde die preußische Schulorganisation und -verwaltung auf der Grundlage des Artikels 144 der Weimarer Verfassung fortgesetzt. Unter der Gesamtaufsicht des Kultusministers stellten die Orts- und Bezirksschulräte die untere Verwaltungsbehörde dar, innerhalb derer die Gemeinden an der unmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der Volksschulen mitwirkten.
Die hessische Verfassung vom 1.12.1946 legte in Artikel 56 die allgemeine Schulpflicht fest und stellte die Schulverwaltung durch das Schulkostengesetz vom 10.7.1953 und Schulverwaltungsgesetz vom 10.7.1953 in die preußische Schulverwaltungstradition. Die Schulaufsichtsbehörden bildeten nach dem Gesetz über die 'Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht' (Schulverwaltungsgesetz) vom 28.6.1961 in der Fassung vom 30.5.1969 weiterhin der Schulrat, der Landrat, der Regierungspräsident und der Kultusminister.

Die Schulaufsicht in Hessen wurde erst mit der Einführung der staatlichen Schulämter Ende der 1970er Jahre auf eine neue Grundlage gestellt. Einen ersten organisatorischen Einschnitt bedeutete das Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) vom 14. 7.1977 (GVBl. I S. 319). Mit dem hessischen Schulverwaltungsgesetz vom 4.4.1978 wurden neben den Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörde die Staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden bei den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung geschaffen. Sie waren zuständig für die Fach- und Dienstaufsicht über sämtliche Schulen in ihrem Bezirk, d.h. neben den Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen nun auch über die Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen. Ausnahmen bildeten lediglich die Hessenkollegs, die Studienkollegs für ausländische Studierende, die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie diejenigen Schulen, 'deren unmittelbare Beaufsichtigung der Kultusminister sich vorbehalten oder auf den Regierungspräsidenten übertragen hat.' Ferner wurden die schulpsychologischen Dienste den Schulämtern angegliedert. In den Kreisen oblag den Schulämtern auch die Rechtsaufsicht über die Schulträger. Die Aufgaben der Schulämter erstreckt sich nach § 59 des Schulverwaltungsgesetzes von 1980 über die Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, die Ein- und Umschulung, die Beurlaubung und Entlassung der Schüler, die Betreuung der behinderten Kinder, die Lernmittelverteilung, die Bearbeitung der Lehrerpersonalangelegenheiten, den Lehrerstellenplan, die Lehrerfortbildung und andere Referatsaufgaben.
Mit dem Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57) wurden die Staatlichen Schulämter aus den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden errichtet (Art. 1 § 1).
Das Hessische Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233; 2. Abschnitt, § 92-98) definierte die Aufgaben der Schulaufsicht präziser als bisher und legte die Eingriffsmöglichkeiten des Schulamts in den Schulbetrieb fest.
Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 165) löste die Schulabteilungen der Regierungspräsidien auf, was eine Aufgabenerweiterung der Schulämter mit sich brachte. So werden seitdem z.B. die Lehrerpersonalakten in den Schulämtern geführt; ferner übernahmen einzelne Ämter zentrale überregionale Aufgaben.
Auch die regionale Gliederung der Schulamtsbezirke wurde neu festgelegt: Als neue Dienstbezirke im Zuständigkeitsbereich des Staatsarchivs Marburg wurden die ehemals selbständigen Schulamtsbezirke Landkreis Kassel mit der Stadt Kassel, Schwalm-Eder-Kreis mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit dem Werra-Meißner-Kreis zusammengelegt. Die Landkreise Fulda und Marburg-Biedenkopf bilden weiterhin eigenständige Schulamtsbezirke.
2013 wurden die Staatlichen Schulämter in der neu geschaffenen Behörde Landesschulamt und Lehrkräfteakademie mit allen Institutionen des dem Kultusministerium nachgeordneten Bereichs zu einer Einrichtung zusammengefasst, um die Verwaltungsstruktur zu vereinfachen und eventuell weitere Stellen einsparen zu können. Die Dienstsitze und Zuständigkeitsbereiche blieben bestehen (§§ 1 und 2 Gesetz zur Reform der Organisationsstruktur der Schulverwaltung vom 27.09.2012 (GVBl. 2012, 299)). Das Landesschulamt wurde jedoch bereits 2015 wieder aufgelöst und die Staatlichen Schulämter mit ihren alten Zuständigkeitsbereichen wiederhergestellt (Gesetz zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung vom 24.03.2015 (GVBl. S. 118)).
Die Aufgaben der Staatlichen Schulämter werden im Hessischen Schulgesetz in der jeweils gültigen Form festgelegt. Die Schulaufsicht, die aus Fachaufsicht, Dienstaufsicht und Rechtsaufsicht besteht soll dazu dienen, die „Qualität der schulischen Arbeit zu gewährleisten“ (§ 92 II Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 01.08.2017). Hinzu kommt eine beratende Funktion: Die Schulämter bieten Fortbildungen, Fachberatung und schulpsychologische Unterstützung an, finanzieren bspw. die Lehrkräfte und Lehrmittel für den herkunftssprachlichen Unterricht und beraten die Schulen heute auch in Fragen der Budgetverwaltung.

Enthält 

Personalakten, Stellenbesetzungen, Erwerbung der Lehrbefähigung, Verwaltungsorganisation, Vermögensverwaltung, Schulaufsicht, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Unterhaltung von Schulgebäuden, Schulvermögen

Literatur 

Schulaufsicht in Hessen, hrsg. vom Hessischen Kultusminister, Wiesbaden 1986.

Findmittel 

Abgabelisten in der Dienstregistratur für die Schulämter Marburg-Biedenkopf, Kassel und Frankenberg