HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1179

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1482 Mai 29

Originaldatierung 

Gegeben uff Mittwochen nach dem heylgn Pffingsztage anno Domini millesimoquadringentesimooctuagesimosecundo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Brüder und Vettern (gevitternn) Heinrich, Georg (Jorge), Wilhelm der Ältere, Wilhelm der Jüngere, Johann (Hanns) und Philipp von Haun (Huna) bekunden, dass ihre gewählten Schiedsfreunde Eberhard von Wallenstein (Waldenstein) und Simon von Schenkwald einen Vertrag zwischen ihnen und Widukind (Widekintht) von Romrod und dessen Ehefrau Margarete die Hofstatt in der Stadt Burghaun (Huna) betreffend vermittelt haben. Auf dieser Hofstatt hatten die Eheleute Romrod eine Scheune stehen. Da die Scheune Widukind und seiner Ehefrau [nur] aufgrund einer Pfandverschreibung zusteht, sollen Widukind und seine Ehefrau den von Haun die genannte Scheune und Hofstatt als zwei Bürgergüter (burger gut) abtreten. Da Widukind und dessen Ehefrau die Scheune nicht entbehren können, wollen die von Haun den von Romrod eine andere, geräumige (gerume) Hofstatt geben, die zwischen dem Kirchhof und Widukinds Hofreite vor der Frühmesse (froemesse) liegt. Auf dieser sollen die von Romrod eine geräumige Scheune (schuren mit rume) bauen. Sobald die Hofstatt gemäß der Verpfändung von den Eheleuten abgelöst worden ist, soll die [alte] Scheune Bürgergut sein und bleiben. Die von Haun wollen den Eheleuten so viel Bauholz auf die Hofstatt fahren lassen, wie diese für den Bau der neuen Scheune benötigen. Die Eheleute sollen die ihnen beim Bau der Scheune entstehenden Kosten für Verpflegung und Lohn nachweisen (was sie dann ungeverlich an kost unde lone steht unde sie gemacht ist gestanden hat das sollen Widekindt unde sein husfrauwe eigentlich zeychen unde behaltenn). Die Kosten für den Baumeister derer von Haun sollen in deren Beisein anteilig angerechnet werden (das unserm buwemeister des iars ynn bywesen unser andern von Huna sovil der ungeverlich uff die ziit anheynischs ist stucks wise berechen). Darüber sollen zwei besiegelte Zettel (zedel) ausgestellt werden. Den Zettel mit dem Siegel Widukinds sollen die von Haun behalten; den Zettel mit dem Siegel des Baumeisters soll Widukind bekommen. Wenn die von Haun ihr Viertel, von dem in der Verschreibung die Rede ist, ganz oder halb wieder von den von Romrod einlösen wollen, sollen sie dementsprechend auch den Wert der [alten?] Scheune ganz oder halb bezahlen. Siegelankündigung [der später rückseitig von Johann von Romrod besiegelten Abschrift]: Brüder von Haun, Widukind und Margarete von Romrod. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)

Rückvermerk 

Johann von Romrod, Dekan und Spitalmeister (spittler) des Klosters Fulda, bekundet, dass er den rechtens besiegelten Hauptbrief unverletzt gesehen, gehört und gelesen hat und dieser denselben Wortlaut wie die vorliegende Abschrift hat. (Datum anno Domini M° CCCC° LXXXVIII° uff Donerstag vorm Sontag Iubilate) [1488 April 24].

Siegler 

Johann von Romrod, Dekan und Spitalmeister des Klosters Fulda

Formalbeschreibung 

Abschrift, Papier, auf der Rückseite aufgedrücktes Papiersiegel

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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