HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1175

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1481 Juni 18

Originaldatierung 

... uff Montagk nach Trinitatis anno Domini millesimo quadringentesimooctoagesimoprimo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es zwischen seinen Mannen Hildebrand (Hilprant) von Steinau genannt Steinrück einerseits und Ritter Otto, Konrad (Cuntzen) und Heinrich (Heintzen) Steinrück, Johann (Hans) von Ebersberg sowie Bernhard (Bernd) und Johann (Hans) von Steinau andererseits wegen eines Teils in Poppenhausen, den Hildebrand einst dem Ritter Veit von Vestenberg verpfändet hatte, und später ohne seine Brüder und Vettern gefordert hat, zu Streitigkeiten gekommen ist. Nach Anhörung beider Streitparteien entscheidet Abt Johann, dass, weil sich die Steinrück, von Steinau und von Ebersberg betreffs der Anordnung, die Hildebrand laut Urteil des Bischofs von Würzburg seiner Gegenpartei tun soll, geirrt haben, Hildebrand seinen obengenannten Brüdern und Vettern während der nächsten zwölf Jahre gegen Zahlung von 250 rheinischen Gulden seine Güter zuweisen und verschreiben (bestalt und bewisung) soll. Sollten seine Brüder und Vettern wegen des Teils in Poppenhausen von Veit von Vestenberg rechtlich belangt werden und Hildebrand den Würzburger Spruch vorschützen und sollten die Brüder und Vettern wiederum in Streit geraten, soll jede der beiden Parteien einen ihrer Freunde stellen, welche die Ausweisung [?] (vorwisunge) anordnen, damit dieser Schiedsspruch eingehalten wird und beide Parteien versorgt sind. Wenn Hildebrand seinen Brüdern und Vettern 150 Gulden bezahlt hat, die sie für das Teil ausgegeben haben, sollen die Ganerben Hildebrand den Teil in Poppenhausen überlassen, unberührt aller fuldischen Lehen. Nach Ablauf der zwölf Jahre soll die Anordnung über 250 Gulden nichtig sein, es sei denn, die Ganerben wären innerhalb der zwölf Jahre wegen des Teils von Veit von Vestenberg angegriffen worden und Hildebrand hätte sie nicht vertreten. Wenn die Ganerben wegen Hildebrands Versäumnisses sich selbst mit Veit auseinandersetzen (setzen) müssen, soll ihnen dies an den obengenannten Gütern ersetzt werden. Wenn Hildebrand zum Teil der Burg (zu dem teyl des slos) gekommen ist, sollen er und Johann von Ebersberg sie in Besitz nehmen und sich mit den Ganerben in Poppenhausen friedlich vertragen. Sollte Veit von Vestenberg die von Steinau, die Steinrück, die von Ebersberg des mit Hildebrand geschlossenen Burgfriedens ledig sagen, sollen dieselben Ganerben und Hildebrand einander den Burgfrieden in Poppenhausen beschwören und einander in Treue verbunden bleiben. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4; Siegel: Papiersiegel)

Siegler 

Abt Johann

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat ? Digitalisat vorhanden
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original