HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1171

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1481 März 13

Originaldatierung 

Als man tzalt nach Cristi geburt viertzehenhundert ein und achtzig iare in der vihertzehesten indiction an dem tritzehensten tage des monats Marcii und in dem tzehenden iare der cronung des aller heiligisten in Got vatters babst Sixti des vierden umb none tziit tags oder nahe dobie

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann (Johannes) Bingertiner, Kleriker des Bistums Würzburg und öffentlicher Schreiber kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität, bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, mit seinen Dienern in das Dorf Freiensteinau (Friensteina) unter die Linde kam und dazu Junker Walter von Mörle genannt Beheim erschienen ist. Es wird bekundet, dass das Dorf Freiensteinau zum Kloster Fulda gehört und an Walter von Mörle verpfändet war, das Dorf nun wieder durch den Fuldaer Abt eingelöst worden ist, Walter die Männer von Freiensteinau aller Eide und Pflichten entbunden und sie an den Abt von Fulda überwiesen hat. Von dieser Stunde an will der Abt von Fulda, dass die Männer des oberen und niederen Dorfes in Freiensteinau ihm und dem Kloster Fulda gehören und für seine Erbhuldigung (erbhuldung) Eid und Gelübde leisten und ihm treu und gehorsam sein sollen. Es wird bekundet, dass dazu die Männer von Freiensteinau, einer nach dem anderen mit freiem Willen, ungenötigt und ungezwungen, vorgetreten sind und dem Abt und dem Kloster von Fulda bei Gott und den Heiligen Huldigung, Gelübde und Eide geleistet und den Abt gebeten haben, dass er sie bei ihren alten Rechten und Freiheiten belassen und als seine Leute beschützen möge. Weil Freiensteinau seinerzeit nicht beim Kloster Fulda war, hat der Abt nichts über ihre Rechte und Herkommen gewusst. Um zu entscheiden, was er ihnen lassen werde, hat er ihnen in ihrer Gegenwart und öffentlich die im Folgenden inserierten Verzeichnisse des Klosters Fulda über ihre Rechte und Herkommen, wie sie ihm Walter von Mörle genannt Beheim mit dem Dorf übergeben hatte und sie einst in Freiensteinau von den Alten gewiesen wurden, verlesen. [Es folgt die inserierte Urkunde von 1452 Oktober 12]. Siegelankündigung. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Zeugen 

Konrad von Mansbach, Marschall

Reinhard Schenk von Stedtlingen, Archidiakon von Fulda und Kanzler des Fuldaer Abtes

Werner von Ebersberg und Johann (Hans) von Weyhers

Simon von Schenkwald

Eberhard (Ebert) von Lüder

Eberhard (Ebert) von Merlau

Philipp und Wolf von der Tann

Kaspar von Romrod

Philipp von Haun (Hune) der Jüngere

Sebastian (Bastian) von Wildungen

Bernhard (Bernd) Schade aus Leibolz (Leubolds)

Antonius Scheublin (Antonie Scheubilin) aus Fulda

Heinrich (Heintz) [Contzman], genannt Helkatz, Zentgraf von Saaleck

Ewald Alegat (Elegar) aus Flieden, Zentgraf

Siegler 

[Lorenz von Hutten], [Johann (Hans) von Ebersberg], [Bartholomäus von Hutten], [Ludwig von Schlitz genannt von Görtz]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen)

Weitere Überlieferung 

StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 626-633

Druckangaben 

Grimm, Weisthümer, S. 884-886 [Teildruck]

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Inserierte Urkunde von 1452 Oktober 12: Es wird bekundet, dass Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, ein Abtsgericht in Freiensteinau hat abhalten lassen, bei dem die Schöffen und Männer einträchtig besagten, dass ein freier fuldischer Mann seinem Herrn über Land folgen soll; Des Weiteren, dass, falls ein freier fuldischer Mann, der ein eigenes Weib hat, stirbt, der Fuldaer Abt dann eines seiner Kinder, das Jüngste oder das Älteste, auszuwählen (kiesen) hat und falls auch dieses stirbt, der Abt so oft ein anderes auswählen soll, bis ein Kind für Fulda bleibt. Auf dieses Urteil hin wurde Heinrich (Heintz) Gier gewählt. Dieser gab zu Bekenntnis ein Huhn an das Gericht. Ferner wurde gewiesen, dass, sollte das Kirch[ner]amt vakant werden, die Männer den Kirchenschlüssel dem Amtmann des Fuldaer Abts geben sollen, der ihn so lange behalten soll, bis sich die Männer auf einen neuen Kirchner geeinigt haben. Danach wurde im Gericht gefragt, welche Freiheiten und Rechte das Kloster Fulda in Bezug auf Gebote und Herberge hat. Daraufhin wurden nach einer Besprechung einträchtig alle Urteile und Artikel, die die Alten vor Zeiten bei Abt Johann von Merlau gewiesen hatten, [erneut] gewiesen und bestätigt und in dem inserierten Verzeichnis (betzeichnung) öffentlich verlesen. Es wurde bekundet, dass auch noch viele lebten, die damals mit dabei gewesen waren. Es folgt die inserierte Beweisaufnahme von 1434 Mai 4: Es wird bekundet, dass Johann [von Merlau], Abt von Fulda, in das Dorf Freiensteinau unter die Linde kam und dort die Männer Josef (Beppel) Gute, Schöffe, Blume von Flieden aus Freiensteinau, Konrad (Contze) und Heinrich (Henne) Herchenrod, Brüder und Schöffen in Reichenbach (Riechenbach), Johann (Henne) Glisse aus Radmühl (Rademoln) und Konrad (Contze) Kirsman aus Radmühl (Rademolln) als die Ältesten von Freiensteinau einbestellt hat. Abt Johann bat sie, unvoreingenommen zu weisen, was das Kloster Fulda in Freiensteinau an Freiheiten und Rechten besitzt. Sie legten die Hände auf die [Reliquien der] Heiligen und schworen, dies zu tun. Danach kam man in den Pfarrhof und saß zwischen dem Haus und der Scheune zu Gericht. Der Schultheiß des Abtes wies die anderen Schöffen und die Hufner auf ihre Eide hin, die sie Gott schuldig waren und die sie ihrem Herrn und den Schöffen abgelegt hatten. Er wies sie auch auf ihre Treue hin, die sie Weib und Kindern schuldig waren, und wies sie an zu sagen, welche Rechte zu gebieten und zu verbieten der Abt und das Kloster von Fulda und welche Rechte die Vögte (vogthern) hätten. Danach besprachen sich und baten die oben genannten sechs, die Sache für sie weisen, da sie die Ältesten wären. Zuerst wies Konrad Herchenrod der Dorfschaft und den Männern in Bezug auf Wasser, Weide und Wälder. Er sagte, dass sie dies von der Freiheit des Klosters Fulda hätten. Ferner wies er, wenn die Gerichtsherren die Männer auffordern, diese ihnen folgen sollen als wäre es ein Gerichtsgang. Wäre aber ein fuldischer Amtmann anwesend und geböte ihnen im Namen des Abtes von Fulda, dass sie umkehren sollten, sollten sie dies tun, es sei denn, dass sie ihre eigene Habe für ihn forderten (sehen); in diesem Fall dürfen sie demgemäß handeln. Ein freier fuldischer Mann aber soll dem Abt von Fulda folgen. Wer ein Gut der von Eisenbach innehat, es sei sein Eigen oder nicht, soll seinem Herrn dienen, wie es sich gebührt. Die fuldischen Hufner und Eigenleute sollen den Gerichtsherrn keinen Dienst tun und ihnen nicht pflichtig sein, es sei denn, sie täten das auf eine Bitte und ihren [eigenen] Willen hin. Sollten ein Fuldaer Abt oder seine Mannen ein Lager aufschlagen, sollen die Hufner alles bezahlen, was dort verzehrt wird; die fuldischen Mannen sollen ihnen dabei helfen, wenn sie Gut von den Gerichtsherrn haben. Ferner wurde dem Fuldaer Abt ein Gericht über Hals und Hand gewiesen. Sollte einem Fuldaer Abt einer seiner Eigenleute sterben, soll er einen anderen aus demselben Geschlecht auswählen dürfen. Darüber hinaus wurde gewiesen, dass ein jedermann, der da kommt und vier Wochen da gewohnt hat und ein Limas Hafer und einen Pfennig schenkt, zu einem Freiensteinauer wird. Die Gerichtsherren haben den fuldischen Männern außerdem nichts zu gebieten, lediglich, dass sie zu Gericht gehen sollen. Zeugen: Junker Heinrich von Merlau, Manegold von Eberstein, Erkenbrecht (Erke) von Schenkwald, Berthold (Berlt) von Mansbach, Simon von Spahl (Spala), Hermann von Altenburg, Heinrich von Geisa, Konrad Luff, Pfarrer in Freiensteinau, Johann (Henn) Kemerer, Schultheiß in Fulda, Nikolaus (Claus) Steube, Amtmann in Neuhof (Nuenhoffe), Heinrich (Heintz) Bere [?], Zentgraf in Flieden, Nikolaus (Claus) Jungher, Amtmann des Hermann Riedesel in Freiensteinau. (als man tzalte nach Godes geburte thusent vier hundert und vier und drissig iare in der tzwelfften indiction an den vierden tage des mandes des Meyen in dem iare der cronung des allerheiligisten unsers vatters des babstes Eugenii des vierden tzu none tziit oder nahe dobie). Nachdem alles verlesen worden war, fragte der Abt von Fulda die Männer, ob sie noch zu dem Verzeichnis stehen würden, woraufhin sich die Männer eine Bedenkzeit (bedengknis) ausbaten und danach Johann (Henne) Sauer im Namen aller ihre Antwort vortragen ließen: Sie bejahten und baten daraufhin den Abt, ihr Herr zu sein. Daraufhin fragte der Abt, ob dies die Meinung aller sei, und sie antworteten gemeinsam abermals mit Ja. Daraufhin sagte ihnen der Abt von Fulda, er wolle sich an ihre Antwort und Gerechtigkeit halten, sie bei ihrer alten Freiheit und ihrem Herkommen belassen und nach seinem Vermögen handhaben, sofern auch sie sich an ihre Pflichten halten. (Nach Crist geburt viertzehenhundert und im tzwey und funfftzigiste iare am Donerstage nach Dyonisii).

Die Zuordnung der beiden Zeugenreihen ist nicht gesichert. Wegen der darin genannten Personen stammt die erste Zeugenreihe wohl von 1434 Mai 4, die zweite Zeugenreihe von 1481 März 13.

Berthold von Mansbach, belegt für 1425 Mai 29 und 1444 März 15, vgl. Landgrafenregesten online, Nr. 8907 und 3201.

Nikolaus Jungher, belegt für 1435 Mai 16, vgl. Landgrafenregesten online, Nr. 3029.

Der Fuldaer Archidiakon Reinhard Schenk von Stedtlingen belegt 1483 April 4 (StadtA Fulda); Regest: Werneburg, Verzeichnis, S. 86 Nr. 85.

Konrad von Mansbach, spätestens seit 1478 Marschall, belegt für den Zeitraum 1469 bis 1509, vgl. Landgrafenregesten online, Nr. 9578 und 7476.

Limas = Linmetz: hessisches Hohlmaß; ein Linmetz = 0,5 Scheffel = 4 Metzen, vgl. Verdenhalven, Maße, S. 33.

Repräsentationen

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