HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 848

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

[1432 April 28]

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Manegold von Eberstein bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Heinrich und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über das Gericht Herolz (zue deme Herolds) erhalten hat. Insertierte Urkunde von 1432 April 28: Johann [von Merlau], Abt von Fulda und der Konvent von Fulda bekunden für sich, ihre Nachkommen und das Kloster, dass sie Manegold von Eberstein für 200 gute, wohlgewogene, rheinische Gulden, die dieser dem Kloster geliehen hat, das Gericht Herolz mit allen Rechten und allem Zubehör auf Lebenszeit verpfändet haben. Manegolds Einverständnis vorausgesetzt, besteht für Fulda ein Rückkaufrecht. Der Rückkauf muss jeweils ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] in Burg Brandenstein [bei Schlüchtern] oder wo immer Manegold dann wohnen sollte, angekündigt werden. Die Rückzahlung muss innerhalb von acht Tagen vor oder nach Kathedra Petri in Brandenstein, Schachen (Schacken) oder an einem anderen Ort erfolgen. In einem Umkreis von drei Meilen um Fulda wird Manegold Geleit zugesichert. Umgekehrt gelten für Manegold hinsichtlich eines Rückkaufs dieselben Bedingungen und Rechte wie für Fulda. Sollten Abt und Kloster mit der Rückzahlung in Verzug geraten, kann Manegold das Gericht an eine andere Person verpfänden; für diese gelten dann dieselben Bedingungen wie für Manegold. Ausgenommen vom gesamten Geschäft sind alle Rechte und Freiheiten, die Abt, Kloster Fulda sowie Propst, Dekan und Konvent von Neuenberg bei Fulda im Gericht Herolz besitzen. Manegold ist zum Schutz dieser Rechte verpflichtet und darf niemand an deren Ausübung hindern. Abt, Dekan und Konvent versichern, alle Vereinbarungen einzuhalten und verzichten auf geistliche und weltliche Rechtsmittel. Siegelankündigung des Abts Johann und des Dekans Heinrich mit dem Konvent von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo tricesimo secundo in die beati Vitalis martiris etcetera). (siehe Abbildungen: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75...

Siegler 

[Manegold von Eberstein]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Rahmenurkunde ist unvollständig. Nach der Datierung des Inserts bricht die Urkunde ab; weder eine Siegelankündigung noch eine Datierung der Rahmenurkunde sind auf der Urkunde vermerkt, obwohl hierfür Platz gelassen wurde. Die Rahmenurkunde könnte also auch nach 1432 April 28 datieren.

Die Urkunde ist durch zwei Einschnitte im Pergament ungültig gemacht worden.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original