HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1462

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1521 September 3

Originaldatierung 

Geben auf Dinstag nach Egidi unnd Christi geburt funffzehenhundert unnd eynundzwenzigk iare

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Transfix zu folgendem Sachverhalt: Wilhelm, Graf von Henneberg, und Balthasar (Balzer) von Weyhers, Johann (Hans) von der Tann, Daniel von Fischborn, Werner von Görtz (Gorz), Bosse (Boss) von Buchenau, Dietrich (Ditterich) von Mörle genannt Beheim (Behem), Karl (Carll) von Trümbach (Trubenbach) und Ludger von Mansbach als verordneter Ausschuss der Stände der Ritterschaft des Klosters Fulda bekunden, dass von den 1516 August 16 (im iare nach Christi geburt thausent funffhundert im sechszehenden auf Sambstag nach assumpcionis Marie) [diskutierten] Artikeln, die Johann [von Henneberg], der Sohn Wilhelms und Koadjutor des Klosters Fulda, in Anspruch nimmt (belangendt), nun ein Artikel, der die Entscheidung von Forderungen und Ansprüchen Wilhelms gegenüber der Ritterschaft berührt, von allen Seiten bewilligt und im Folgenden niedergeschrieben worden ist: Sollten von der im Kloster Fulda sesshaften Ritterschaft gegenüber Graf Wilhelm Forderungen oder Ansprüche erhoben werden, soll Wilhelm hierfür zwei seiner adeligen Räte stellen; die andere Partei soll ebenfalls zwei Vertreter (freunde) zu Wilhelms Untertanen (nyddersezen) schicken. Sollten sich die vier Abgesandten einigen oder durch Mehrheitsentscheid entscheiden, ist der Streit damit gütlich beigelegt. Sollte jedoch keine Mehrheit zustande kommen (woe aber die gut mangelt), soll durch Rechtsspruch entschieden werden. Sollten die Gerichtssitzer (zusez) unentschieden bleiben und keine Mehrheit zustandekommen, soll der Entscheid durch einen unparteiischen Obmann herbeigeführt werden; dessen Entscheid ist endgültig. Der gütliche oder rechtliche Urteilsspruch soll innerhalb zweier Monate zum Ende des Streits führen. Die Ritterschaft des Klosters Fulda bekundet, dass, sollte Wilhelm ihnen gegenüber Ansprüche oder Forderungen haben, die genannte Regelung auch für den Schiedsspruch (ausztrag) gelten soll. Wilhelm von Henneberg, dessen Sohn Johann und die Ritterschaft des Klosters Fulda versichern sich gegenseitig, die Artikel des Schiedsspruches einhalten zu wollen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 5, Avers 7, Avers 8; Gesamtansicht: Vorderseite)

Siegler 

Wilhelm von Henneberg, Balthasar von Weyhers, [Johann von der Tann], [Daniel von Fischborn], Werner von Görtz, [Bosse von Buchenau], Dietrich von Morle genannt Beheim, Karl von Trümbach, [Ludger von Mansbach]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung [Transfix], Pergament, neun mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 3, 4, 6, 9 fehlen)

Weitere Überlieferung 

Nr. 1461; StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 401-404

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. das Affix von 1541 März 29 (Geschehenn zuo Fulda Dinstags nach Letare nach Christi unnsers liebenn hernn geburt tausenth funfizehundert unnd im ein unnd vierzigstenn iarr): Es wird bekundet, dass, nachdem nach mehreren Jahren zwischen Wilhelm Graf von Henneberg einerseits und der Ritterschaft des Klosters Fulda (ritterschaft inn der Buchen) andererseits nach Verhandlungen ein Schiedsspruch (austrags unnd vertrags) zu 1521 September 3 zu Stande gebracht wurde und dieser mit dem Siegel Graf Wilhelms und der Ritterschaft in der Buchen mit insgesamt neun Siegeln besiegelt wurde. Da in der Zwischenzeit das Siegel des verstorbenen Johann (Hanns) von der Tann beschädigt wurde (vorsert unnd schadhaft worden), soll nun die Zahl der Siegel [wieder auf neun] ergänzt werden und dadurch die Urkunde rechtsgültig bleiben. Deshalb ist die Urkunde mit dem Siegel des Konrad (Cuntz) von der Tann, derzeit Amtmann in Auersberg (zum Auersbergk) und in Fladungen (Fladingen), an Stelle des Siegels des verstorbenen Johann von der Tann und neben den anderen Siegeln besiegelt worden. Handlungsort: Fulda. Siegelankündigung Konrads von der Tann. (siehe Abbildungen: Vorderseite; Siegel: Avers)

Siegel Nr. 3 wurde nach Beschädigung mit der Anbringung des Affixes ersetzt.

Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen [1478-1559].

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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