HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2266

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1742 Januar 3 und Januar 4

Originaldatierung 

Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem sub annulo piscatoris die tertia Ianuarii millesimo septingentesimoquadragesimosecundo pontificatus nostri anno secundo ... Anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo secundo indictione quinta die vero quarta Ianuarii pontificatus autem sanctissimi in Christo Patris et Domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno secundo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Klausur von Männerklöstern und Regularkanonikern. Er erinnert daran, dass bisher untersagt ist, dass die Klausur und die Kirche von Frauen, auch von Verwandten beiderlei Geschlechts, betreten wird. Er erinnert besonders an die diesbezügliche Begründung Papst Gregors I. Seitdem haben verschiedene Päpste die Bestimmungen den geänderten Bedingungen angepasst und insbesondere den Messbesuch, die Predigt, das Beichten und den Empfang der Kommunion - ohne Schaden für die Pfarreien - durch Laien beiderlei Geschlechts in Klosterkirchen gestattet. Insbesondere Frauen ist aber das Betreten der Klausur durch die Päpste und die Beschlüsse des Konzils von Trient bei Strafe der Exkommunikation verboten geblieben. Mittlerweile haben einige die bestehenden Regelungen durch Interpretation zu umgehen versucht und andere haben sich dahingehend Dispens erteilen lassen. Daran nahm der Papst in seiner Jugend (dum in minoribus essemus) Anstoß. Daher erneuert und bestätigt er motu proprio alle päpstlichen Bestimmungen, die vor oder nach dem Konzil von Trient über die Klausur erlassen worden sind, insbesondere die Strafbestimmungen. Gleichzeitig hebt er alle entgegenstehenden, als Breven oder als Litterae ausgefertigte (sive in simili forma brevis sive sub plumbo expeditas literas) Privilegien auf. Zuwiderhandelnde verfallen automatisch der Kirchenstrafe. Jedwede juristische Argumentation gegen die Bestimmung wird ausgeschlossen. Bestehende Rechte von adeligen Frauen aus der Familie der jeweiligen Klostergründer oder Wohltäter sollen dagegen nicht angetastet werden; auch auf Verwandtschaft können diese sich berufen, soweit darüber päpstliche Urkunden erwirkt worden und durch die Ortsbischöfe beglaubigt worden sind; daraufhin dürfen diese die Messe besuchen und geistliche Dienste erhalten, sich nicht jedoch frei im Gebäude bewegen. Publikationsverfügung. Publikationsvermerk des Nikolaus Cappelli, magister cursorum, über den ordnungsgemäßen Aushang an den Toren der Lateransbasilika, bei St. Peter, der päpstlichen Kanzlei, den päpstlichen Gerichtshöfen im Palazzo Montecitorio und auf dem Campo dei Fiori durch den Kursor Antonius Pelliccia. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Regularis disciplinae observantiam. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3)

Unterschriften 

(D. Cardinalis Passioneus)

Formalbeschreibung 

Druck, Papier

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 79-80 entnommen.

Papst Gregor I. [590-604].

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original