HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1072

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1471 März 30

Originaldatierung 

Geschen uff Sonnabent nach Letare anno Domini M° CCCC° LXXI°

Alte Archivsignatur 

1450 November 25

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Heinrich Küchenmeister (Kochmeister), Johann (Hans) von Ebersberg und Sebastian (Bastien) von Lüder (Luther) bekunden, dass sie die im Folgenden inserierte Urkunde unverletzt gesehen und gehört haben und bestätigen, dass sie die Echtheit der Kopie beeidigt haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1450 November 25: Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden, dass sie Burg, Amt und Gericht Bieberstein einst dem verstorbenen Konrad (Contze) von Weyhers und dessen Ehefrau Margarete für 2500 rheinische Gulden verpfändet hatten und sich nun mit Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, geeinigt haben, dass anstatt ihrer der Abt das Gut Bieberstein von Margarete von Weyhers lösen soll. Ausgenommen von der Verpfändung werden Zinsen, Gerichtsbarkeit und Öffnung von Bieberstein. Das Öffnungsrecht gilt auch für den Abt und seine Nachfolger. Der Ritter Karl von Lüder (Luther) und Margarete Weyhers sollen alle Urkunden über die Burg Bieberstein herausgeben; diese sollen für ungültig erklärt werden. Sollten Dekan und Konvent die Öffnung der Burg Bieberstein beanspruchen, sollen sie den Abt und seine Nachfolger dabei schadlos halten und Türmer, Torwächter und Wächter auf eigene Kosten versorgen. Hingegen soll der Abt alle Geistlichen, Mannen, Burgmannen und Untertanen im Amt Bieberstein beschützen. Der Wiederkauf vom Abt durch den Dekan und den Konvent von Fulda kann in Fulda mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] mit 2500 Gulden Frankfurter Währung geleistet werden. So wie das Saatgut, das über den Winter von Margarete ausgesät wurde, nun vom Abt gekauft werden muss, soll nach einem Wiederkauf durch den Dekan und den Konvent die Ernte des Wintergetreides dem Abt gehören. Was für den Erhalt der Burg aufgewendet wird, darf nicht dem Dekan und dem Konvent in Rechnung gestellt werden. Alle vom Abt zur Verteidigung der Burg eingesetzten Amtsleute sollen nach einem Wiederkauf dem Dekan und dem Konvent zur Treue verpflichtet sein. Siegelankündigung des Konvents von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo uff sent Katherinen der heiligen mertelerin tag). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Siegler 

Heinrich Küchenmeister, Johann von Ebersberg, Sebastian von Lüder

Formalbeschreibung 

Beglaubigte Abschrift, Papier, drei aufgedrückte Siegel (Reste)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Mehrere Streichungen und Ausbesserungen.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original