Identifikation (Urkunde)
Datierung
1723 April 8
Originaldatierung
So geschehen Haußen den 8ten Aprilis 1723
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Christiana Philippina von der Tann, geborene Stiebar (Stiebarin) von Buttenheim, bekundet für sich und ihre Erben und mit Zustimmung ihres Ehemanns, Otto Engelhard von der Tann, dass sie nach dem Tod ihre Tante (baase), Anna Katharina (Anne Catharine) von Romrod, verwitwete Bauermann [?] (Bourmännin), das Lehngut in Niederbieber (Niederbibra) mit allem Zubehör geerbt hat. Das Lehngut war jedoch zuvor von ihrem verstorbenen Vetter, Wilhelm Karl (Carl) von Romrod zu (Roßa), ohne ihre Zustimmung dem Kloster Fulda verkauft worden. Sie hat bereits mehrfach beim Kloster Fulda um die Belehnung mit dem Lehngut gebeten. Das Kloster hat dagegen jedoch Einsprüche erhoben, so dass die Gefahr besteht, dass sich aus diesem Streit ein langwieriger Prozess entwickelt, dessen Ausgang ungewiss ist. Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, hat Christiana Philippina von der Tann daraufhin gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf das Lehngut Niederbieber 2100 rheinische Gulden bar gezahlt. Christiana Philippina quittiert dem Abt die Zahlung des Geldes. Sie verzichtet mit Zustimmung ihres Ehemanns für sich, ihre Kinder und ihre Erben dauerhaft auf alle Ansprüche auf das Lehngut, weist den Abt und den Kloster in den Besitz des Lehnguts ein und versichert unter Verpfändung ihres derzeitigen und künftigen Vermögens, dass die lehnsrechtlichen Bestimmungen (lehns folge) beachtet worden sind. Sie verzichtet auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel, insbesondere das Frauen betreffende Recht Senatus Consultum Velleianum. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Hausen. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei...
Unterschriften
(Christiana Philippina von / der Tann, geborhere [!] Stiebarin / von Buttemheimb
Otto Engelhardt von undt zu der Tann manu propria)
Siegler
Christiana Philippina von der Tann, geborene Stiebar von Buttenheim
Otto Engelhard von der Tann
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
In der Datierungszeile ist (den 8ten Aprilis 1723) nachträglich hinzugefügt worden.
Das Senatus Consultum Velleianum ist ein Senatsbeschluss des 1. Jahrhunderts nach Christus, der die Geschäftsfähigkeit von Frauen zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Zur Rezeption im Mittelalter vgl. Lehner, Senatus Consultum Velleianum.
Vgl. Nr. 2153.
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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