HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 576

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1383 Juni 26

Originaldatierung 

... der geben ist zcu Byschofsheym vor der Roene nach Cristis geburt drytzenhundert jar in dem drye und achtzigisten iare an Fritage nach sent Johans des Touffers als er wart geborn

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Günther, Graf von Schwarzburg, Landvogt Gerhards [von Schwarzburg], Bischof von Würzburg, und Johann von Isenburg-Büdingen, Friedrich von Lisberg und die Ritter Eberhard und Gottschalk von Buchenau als Administratoren des Klosters Fulda gehen im Namen ihrer Länder ein Bündnis ein. Dieses soll vom kommenden Fest Kathedra Petri (von sent Petertage als er umb die vastnacht gevellet den man zcu latine nennet ad kathedram) [1384 Februar 22] drei Jahre gelten. Der Bischof von Würzburg und der Abt von Fulda sollen in dieser Zeit mit ihren jeweiligen Ländern, Leuten und Hintersassen Frieden halten. Die Straßen sollen sicher sein, insbesondere sollen die Untertanen keine Übergriffe und Pfändungen vornehmen. Priester, Pilger und Kaufleute sollen mit ihrem Hab und Gut auf den Straßen sicher sein. Abt und Bischof unterstützen sich wechselseitig bei der Sicherung ihrer Straßen. Die den Straßenfrieden Bedrohenden werden vom Landvogt oder Administrator mit den Amtleuten, Dienern und Untertanen verfolgt wie Straßenraub. Jede Seite muss einen Selbsthilfeversuch unternehmen. Gelingt dieser nicht, ist der andere zur Hilfe verpflichtet. Der Bischof hat 50 Bewaffnete zu stellen, der Abt von Fulda 30 Bewaffnete. Der Helfende wird von der Beistand einfordernden Seite verpflegt. Missbräuchliche Schädigung des Straßenfriedens wird binnen 14 Tagen nach der Mahnung gesühnt. Geschieht dies nicht, wird der Täter als Straßenräuber behandelt. Eindeutige Schuldforderungen bei Untertanen des anderen Landesherrn sollen gütlich mit Briefen, durch Boten oder den Landvogt oder die Administratoren eingefordert werden. Ein Schiedstermin soll binnen eines Monats nach der Mahnung anberaumt werden. Es sollen keine Pfändungen, insbesondere nicht auf den Straßen, vorgenommen werden. Nach einem Scheitern des Gütetermins darf gepfändet werden, so dass sich die Schuldsumme um die Pfänder vermindert. Der Gepfändete kann seinen Landesherrn oder seinen Landvogt oder Administrator um die Untersuchung des Falls und um Hilfe gegenüber dem anderen Landesherrn bitten. Offensichtliche Forderungen von Untertanen gegen Untertanen des anderen Landesherrn, die bisher durch Pfändung oder Mahnung verfolgt wurden, bleiben unberührt. Unrechtmäßige Forderungen können nicht mehr durch Pfändung verfolgt werden. Die wegen Bruch des Straßenfriedens Verfolgten genießen auch im Land des anderen Landesherrn kein freies Geleit. Ihre Verfolger - Amtleute und Diener - sollen Geleitrecht besitzen und sich auf eigene Kosten im Land und in den Burgen des anderen Landesherrn versorgen dürfen. Die Landesherren und ihre Landvögte oder Administratoren sollen dafür sorgen, dass ihre Untertanen Schuldforderungen gegenüber Untertanen des anderen Landesherrn auf Schiedstagen vorbringen. Eine Verfolgung der Schuldforderungen durch Beschlagnahmung soll der jeweilige Landesherr verhindern. Dazu kann er auch die Hilfe des Anderen in dem oben geschilderten Ausmaß in Anspruch nehmen. Den bei der Hilfe erlittenen Schaden trägt jeder selbst; die Beute wird nach Anzahl der Bewaffneten geteilt. Burgen werden gemeinsam erobert. Bereits besessene Lehen bleiben beim jeweiligen Herrn. Neu eroberte Burgen außerhalb der Länder der Vertragsparteien werden nach Beratung gemeinschaftlicher Besitz. Erfolgt binnen eines Monats keine Einigung, wird die Burg geschleift; die dazugehörenden Güter werden nach Mannzahl geteilt. Neu eroberte Burgen innerhalb der Länder einer der Vertragsparteien gehen in den Besitz des jeweiligen Landesherrn über. Der andere Landesherr erhält nach dem Urteil eines Vierergremiums, von dem jede Vertragspartei zwei Angehörige bestimmt, eine Entschädigung. Ritter Johann von Ebersberg wird zum Obmann (ungerader) ernannt. Verpfändete eroberte Burgen fallen an den Pfandnehmer. Friedensbrecher ehalten kein Geleit. Feinde des jeweils anderen Landesherrn soll dieser nicht wissentlich unterstützen. Ganerbschaften und Burgfrieden der Landesherren werden in den Vertrag aufgenommen. Johann von Ebersberg bekundet seine Zustimmung. Im Fall seines Todes oder Ausscheidens aus dem Amt des Obmanns bestimmen die Vertragsparteien einen neuen Obmann, der zur Einhaltung der Einung ebenfalls eidlich verpflichtet wird. Zur Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden abwechselnd Schiedstage in Bischofsheim an der Rhön und in Hammelburg abgehalten. Der Vertrag berührt die Rechte und Besitzungen der Vertragsparteien nicht. Die Amtleute sollen auf den Vertrag verpflichtet werden. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Bischofsheim an der Rhön. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Siegler 

Günther, Graf von Schwarzburg

[Johann von Isenburg-Büdingen]

[Friedrich von Lisberg]

[Eberhard von Buchenau, Ritter]

[Gottschalk von Buchenau]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, fünf mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 beschädigt; Siegel Nr. 2, 3, 4 und 5 fehlen)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Bearbeitung erfolgte unter der Quarzlampe.

Repräsentationen

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