HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1211

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1486 März 8

Originaldatierung 

... als man schribet nach Cristus gebort dusent veyerhundert unde yn dem sesze unde achzigesten iare yn der verden zale genant die Romer zale uff Mitwochen desz achten tags desz mandes gnant der Mercze umme eylff stunde vor mittage yn der kronunge desz aller heiligisten yn God vater unde herren herren Innocencio von Gotes vorsichtikeit desz achten babists namen yn syme anderen iare

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Rulkircher (Johannes Rulkirchir), Kleriker der Diözese Mainz und öffentlicher Notar (schryber) kraft kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er die folgende Ordnung (ordennerunge unnd register) gelesen, die Dinge so gesehen und gehört und das vorliegende Notariatsinstrument eigenhändig geschrieben hat. Es wird erstens bekundet, dass Albrecht von Trümbach (Trubenbach) vor dem Notar und den Zeugen erschienen ist und den Notar durch den am Gericht Neukirchen (Nuwenkirchen) erschienenen Zentgrafen, Christoph Kyle, und zwölf Schöffen - Andreas Suer, Heinrich (Henze) Smeit, More Henrich, Wigand (Wygant) Thomas, Nikolaus (Klaus) Koch, Hermann Bock, Heinrich (Henze) (Bynne), Berthold Aumann (Tolde Auwemann), Andreas Auche, Johann (Hans) Fischer, Wigand (Wygant) Scheffer und Johann (Hans) Stoppeler - um eine [schriftliche] Ordnung gebeten hat, die im Folgenden inseriert ist: Es wird schriftlich festgehalten, dass die Gerichtsherren einen Zentgrafen in das Gericht Neukirchen einzusetzen haben und dass die Männer aus diesem Gericht den Zentgrafen wie folgt entlohnen sollen: Jeder aus den Dörfern Neukirchen und Meisenbach (Meysenbach), die keinen Schöffen haben, soll dem Zentgrafen ein Linmetz (lymas) Hafer geben. Das Dorf Odensachsen (Ottensassen) soll dem Zentgrafen ein Viertel Hafer geben. Im Dorf Müsenbach (Musenbach) liegen zehneinhalb Hufen; von jeder Hufe ist eine Metze Hafer zu geben. Der Zehnthafer ist [jährlich] an Michaelis [September 29] fällig. Von den Hintersiedeln im [Gericht] Neukirchen, die keine Schöffen sind, soll jeder dem Zentgrafen einen jungen Hahn (iungenhanne) geben. Den Freiboten sollen die Männer in dem genannten Gericht wie folgt entlohnen: Jedes Hausgesinde soll dem Freiboten einen Laib Brot, einen Fastnachtsbraten und an Gründonnerstag Eier geben. Sollte es eine Hufe geben, die die Gutberlet innehaben (hube da die die Gudebertolt yn haben), haben die Vögte an Stelle des Abtes von Fulda die Gerichtsbarkeit. Wenn in Neukirchen Gericht gehalten wird, sollen sie [die Vögte] auf die Hufe ziehen, und der Mann auf der Hufe muss Heu (rawefutter) geben. Des Weiteren wird bekundet, dass 1483 Dezember 23 (Anno Domini M° CCCC° LXXX tercio der myner zale uff Dinistag vor nativitatis Christi) an dem Landgericht in Neukirchen den Gerichtsherren anstatt des Abtes von Fulda gewiesen worden ist, die Mehrheitsentscheidung der Schöffen [?] (die ubirkeit der koer) zu gebieten, festzunehmen und zu bestrafen zu akzeptieren. Sollte das Gericht unvollständig (gebrechlich) sein, sollen die Nachbarn (nackgebuer) [der Ortsgemeinde] Neukirchen die Schöffen [?] (koer) in ihrem Dorf eine Einigung herbeiführen lassen, wie es Herkommen ist. Die [Festsetzung der] Buße der Schöffen [?] (koer) soll dabei auf Erfahrung beruhen. Es wird zweitens bekundet, dass festgesetzt worden ist, dass die Männer aus Neukirchen die Freiheit des Brauens, Backens, des Ausschenkens von Wein und Bier sowie des Handel Treibens (allerley feylen kauffs tryben) mit jedweder Währung und zu jedem Betrag haben sollen, sofern sie ihren Handel durch dafür Eingesetzte prüfen (kiesen) lassen. Diese Freiheit haben auch jene, die den geprüften Verkauf betreiben; sollte ihnen dabei etwas schuldig bleiben und sie dem Schuldner nicht länger etwas borgen wollen, dürfen sie diesen auf der Straße, seinen Gütern, in seinem Haus (ubirm herde) oder wo sie ihn festhalten können ohne Erlaubnis der [Vogt-]Herren (wo se esz bedreten an der herren laube) pfänden. Sollte ein Mann kein passendes (gereyde) Geld haben, möchte aber etwas kaufen und bringt dafür ein Pfand, das er auf das Fass (vasz) oder den Laden [die Verkaufstheke] legt, soll man ihm dies nicht verweigern und ihm von dem Feilgebotenen etwas geben. Der, der den Feilkauf anbietet, soll seine Zeit haben und das Pfand den Nachbarn (nackgebueren) [der Ortsgemeinde] anbieten und versetzen können. Will ihm darauf [für dieses Pfand] aber niemand [Geld] leihen, darf er es in fuldischem Gebiet für das Hauptgeld zuzüglich des entstandenen Schadens verkaufen. Außerdem soll es zwei Jahrmärkte (frykirchmesse) in Neukirchen geben, auf denen jeder ausschenken und freien (ungekoren) Handel treiben darf, sei er Nachbar (nackgebuer) [der Ortsgemeinde] oder Gast, im Zeitraum von einer Vesper zur anderen. Sollte ein Mann aus Neukirchen, der von den Herren zur Buße gewiesen worden ist, nicht das entsprechende Bußgeld geben und sich widerwillig zeigen, sollen die Herren oder Knechte ihn auf der Gasse pfänden, jedoch nicht auf seinem eigenen Gut. Die Gerichtsherren dürfen auch ihren Freiboten jeden Tag vor dem Hof oder dem Haus erscheinen lassen, um an das Tor zu klopfen und die von ihrem Herrn ausgesprochene Buße einzufordern. Handelt es sich dabei um ein Dorf außerhalb des Gerichtes Neukirchen, soll man dem Freiboten für den Weg einen besonderen Lohn von zusätzlich zwei Groschen geben. Es wird drittens bekundet, dass 1484 Oktober 29 in Eiterfeld (Anno Domini M° CCCC° LXXX quarto uff Frytag nach Symonis et Iude ist zcu Eyterfelt vor recht gewist) für Recht gewiesen worden ist, dass sich die Vogtherren und Schöffen einberufen und beraten haben. Es wird der Vogt an Stelle des Abtes von Fulda betreffs Gewässer und Weiden, Hals und Hand, Verbote und Gebote sowie Buße und aller Obrigkeit (oberkeit) gewiesen. Die höchste Buße [Bußgeld] beträgt neun Pfund, die Mittelbuße ein Pfund und die dritte Buße 20 Groschen. Für fließende Wunden sowie für Scheltworte, die Leib und Ehre berühren, soll die höchste Buße gelten. Schlägt einer den anderen mit einem Knüppel (knottel), zahlt er ein Pfund, schlägt er ihn mit der Faust, zahlt er 20 Groschen. Für eine Einrede (obirsrage) gegen die Buße zahlt man 14 Pfund, davon jedem Schöffen ein Pfund sowie den Vogtherren ein Pfund, je 40 Groschen für ein Pfund fuldischer Währung. Wegen eines Säumnisses (vorgesse) zahlt man dem [Gerichts-]Stab 20 Pfennige, die dem Zentgrafen zustehen, je drei Pfennige von einem fuldischen Groschen. Sollte einer an Leib und Gut verfallen, soll er zu seinem Herrn heimgeschickt werden. Es wird für Recht gewiesen, dass die [Männer] aus Neukirchen im Burgfrieden von Wehrda jährlich ein Holzfeuer entzünden sollen und das benötigte Holz im Hart schlagen dürfen. Sollten sie kein geeignetes Holz im Hart finden, dürfen sie eine Fahrt mit Hintersiedeln und Dorfgenossen (gebueren) unternehmen. Es wird für Recht gewiesen, dass alle Hauswirte aus den drei Dörfern Odensachsen (Ottensassen), Meisenbach und Müsenbach jährlich zwei Tage im Burgfrieden von Wehrda arbeiten sollen; dabei sollen sie bei Tageslicht hin- und zurückgehen; ihre Verpflegung müssen sie selbst mitbringen (und ir kese unde brod mit ene dragen). Die Gerichtsherren sind an fuldischen Gerichten für Recht gewiesen (gelart) worden, dass sie, sollten sie einen Galgen und einen Stock benötigen, einen Stock machen lassen dürfen und dafür auf die Richtstätte schicken sollen. Wegen eines Galgens soll das Gericht das Holz zur Verfügung stellen (fueren) und eine Geldsumme für dessen Herstellung (zcu hauwen) in die Stadt schicken und diesen dort gemeinsam errichten (semiglichen aufheben). Ferner weist man den Gerichtsherren, dass sie einen Vogt bitten sollen, der im Gericht Wehrda sitzt, Roggen zu ernten (ruck zu eren), und dies soll ihm zu gebührlichen Zeiten von Gerichts wegen nicht untersagt werden. An Stelle des Abtes von Fulda wird dem Vogt im Gericht die Nutzung des Herbergsrechts gestattet (irem leyger zu iren noten). Den Vögten wird an Stelle des Abtes von Fulda gewiesen, dass sie, sollten sie von Wehrda oder im dazugehörenden Gericht[-sbezirk] angegriffen werden, Folge leisten sollen, ausgenommen die Schöffen. Ferner weist man dem Vogt an Stelle des Abtes von Fulda, wegen des Besitzrechts (gewere) das Recht zu gebieten, einzusetzen und zu entsetzen. Den Gerichtsherren wird gewiesen, dass, sollten sie untereinander uneinig sein und einer den anderen verfolgen (iaget), dass der, der als Erster in das Gericht kommt, vor den anderen beschützt (schueren) werden soll, damit er von allem Schaden verschont bleibt. Ferner weist man für Recht, dass die Erbjunker für ihre Gült und Zinsen auf ihren Gütern im Gericht Neukirchen pfänden können, und kein Mann soll in einem Bauvorhaben voranschreiten (vordringen von syme buwe) ohne Kenntnis seiner Nachbarn [der Ortsgemeinde]. Sollte ein Heereszug (here zoge) das Gericht Neukirchen berühren und sollten die Flüchtlinge nach Wehrda fliehen, sollen sie der Abt von Fulda oder an seiner Stelle die Vögte aufnehmen und beschützen. Ferner ist von einem Schöffen für Recht gesprochen worden, sollte ein Bäcker vor den Kirchhof kommen und dort Brötchen anbieten (die wegk da veyle haben), soll er zulassen, dass ihn einige Dorfgenossen (nackgebuer) kontrollieren (keiszen), wie es Herkommen ist. Albrecht [von Trümbach] erklärt, dass er diese Dinge und Artikel schriftlich festhalten ließ und dass diesem Instrument eines Ordnungsregisters überall, wo die römische Kirche zu gebieten hat (alsz wyt als die romische kirche zcu gebyten hat), Gültigkeit haben soll. Der Schreiber bekundet, dass er alles wortgetreu niedergeschrieben und dass er auf Bitten Albrechts von Trümbach, des Zentgrafen Christoph sowie der Schöffen dieses deutsche Notariatsinstrument angefertigt hat. Ausstellungsort: Haus des Zentgrafen Christoph Kyle in Neukirchen. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Zeugen 

Dietrich (Dicze), Vogt des Gottschalk von Buchenau

Christoph [Kyle], Zentgraf

alle Haushaltsvorstände (der gancze lant man) des Gerichts Neukirchen

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen

Weitere Überlieferung 

StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 782-786; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 233

Druckangaben 

Grimm, Weisthümer, S. 378-381 [Teildruck]

Literatur 

Vgl. hierzu Neuber, Neukirchen.

Repräsentationen

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