HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 646

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1394 Februar 17

Originaldatierung 

Geben an iare und tage als oben stet geschriben

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Eberhard und Gottschalk von Buchenau, Ritter, bekunden, dass sie von Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, dem Dekan Karl [von Bibra] und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über Stadt, Amt und Gericht Hünfeld erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1394 Februar 17: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda an Eberhard und Gottschalk von Buchenau auf Wiederkauf Stadt, Amt, Gericht, Zentgrafenamt, Zoll und Geleit in Hünfeld, ferner zwei Mühlen, von denen die eine in der Stadt Hünfeld selbst, die andere vor dem niederen Tor liegt, eine Hufe (unsere hube und hubener) im Gericht Hünfeld und 50 Pfund Heller fuldischer Währung jährlicher Gült von der Hünfelder Stadtbede, die jährlich an Walpurgis [Mai 1] zu zahlen ist, für 1200 Gulden verkauft hat, nachdem der Abt dies von Dekan und Konvent zurückgekauft hatte. Ausgenommen werden die [durch Geldzahlungen nicht betroffene] Hochgerichtsbarkeit, Gotteslehen, Mannlehen, Burglehen sowie Huldigung, Steuern, Bede und Folge (hulde sture bete folge) in Hünfeld, die Herberge im Gericht Hünfeld und alles, was dort dem Kloster und der Geistlichkeit an Einkünften und Rechten gehört. Es wird vereinbart, dass die Käufer in Hünfeld bei der neuen Burg 200 Gulden verbauen sollen, die ihnen später erstattet werden. Kosten für Hilfe und Dienst von Bürgern und armen Leuten dürfen dabei nicht eingerechnet werden. Nach sechs Jahren hat der Fuldaer Abt das Recht des Wiederkaufs, wobei dies ein Vierteljahr vorher durch Boten oder Briefe anzukündigen ist. Sollten die Käufer ihr Geld nach sechs Jahren zurückhaben wollen, sollen sie dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rückzahlung findet in Fulda statt. Es wird Geleitschutz bis Steinau hinter Petersberg (sent Petersberge) gewährleistet. Sollte kein Wiederkauf zustande kommen, dürfen die von Buchenau das Objekt an einen oder zwei Lehnsleute (mannen) des Klosters Fulda weiterverpfänden. Was von den 200 Gulden an dem Kaufhaus des Abts in Hünfeld (an unserm kouffhuse czu Hunfeilt) nicht verbaut wird, sollen die von Buchenau anderweitig verbauen dürfen. Hiervon soll das [Gut in] Sassen [im Amt Mackenzell], das Dekan und Konvent von Fulda gekauft haben, unberührt bleiben. Die von Buchenau sind verpflichtet, die Angehörigen des Klosters Fulda in Stadt, Amt und Gericht Hünfeld zu beschützen und dem Kloster Fulda gehorsam zu sein. Die Stadt Hünfeld soll dem Abt und Kloster Fulda weiterhin Offenhaus sein. Sollte es vor dem Wiederkauf zu einem Streit zwischen den beiden Parteien kommen, wollen die Angehörigen des Klosters Fulda die von Buchenau nicht in Stadt und Gericht Hünfeld angreifen. Sollte die Fuldaer Seite in einem Krieg oder einer Fehde verlieren, will der Fuldaer Abt den Käufern ihr Geld zurückgeben; sollten die von Buchenau einen Krieg oder eine Fehde verlieren, verlieren sie damit auch ihr Geld. In diesem Fall will man sich bei der Wiederbeschaffung von Geld und Stadt gegenseitig helfen. Siegelankündigung des Abtes Friedrich und des Konvents von Fulda. (Geben nach Cristi geburt driczenhundert iare in dem vierundnunczigisten iare an Dinstage vor Petri ad kathedram). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Siegler 

[Eberhard von Buchenau], Gottschalk von Buchenau

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 fehlt)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. die beinahe identische Urkunde des Dekans Karl von 1391 August 26 unter Nr. 638. Unterschiede bestehen jedoch in Bezug auf die Höhe des Bauzuschusses [100 bzw. 200 Gulden].

Vgl. zu den Besitzverhältnissen des [Gutes in] Sassen die Urkunde von 1392 November 24 unter Nr. 642.

Repräsentationen

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