HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 633

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1390 Dezember 21

Originaldatierung 

Nach Cristi geburt nach der jare czal und offe den selben tag als vor geschriben stet

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Frowin von Hutten und Konrad (Contze) von Hutten, Sohn von Frowins Bruder Konrad (Contze), bekunden, dass sie von Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burgen Soden und Stolzenberg erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1390 Dezember 21: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl und des Konvents von Fulda Frowin von Hutten und Konrad von Hutten, Sohn von Frowins Bruder Konrad, und ihren Erben - sollte Konrad männliche Leibeserben haben, treten sie zu einem Drittel in den Vertrag ein - die Burgen Soden und Stolzenberg nebst Stadt und Gericht Salmünster samt Zoll und Juden für 9200 kleine, schwere Goldgulden wiederkäuflich verkauft hat. Der Abt nimmt die geistlichen Lehen, Mannlehen und die Abtsherberge in Salmünster vom Verkauf aus. Zwei Teile der Kaufsumme gehören Frowin, ein Teil gehört Konrad oder seinen männlichen Leibeserben. Hat Konrad keine männlichen Erben, fällt sein Anteil an Frowin oder dessen Erben. Mit der Kaufsumme von 9200 Gulden sind 1100 Gulden ausstehender Zinse verrechnet worden; die ausstehenden Zinse stammen aus einem Zeitraum von sechs Jahren während des Abbatiats des verstorbenen Konrad [von Hanau] und fünf Jahren während des Abbatiats Friedrichs. 400 Gulden schulden Abt und Kloster dem verstorbenen Bruder des Konrad von Hutten für [Kriegs-]Schäden. Über 200 Gulden besaßen die von Hutten verbriefte Ansprüche an den Abt. Frowin und Konrad haben zugesagt, 617 Gulden für den Burgenbau aufzuwenden. Material und Arbeitslohn der Einwohner der Burgen und von Salmünster dürfen nicht auf die 617 Gulden angerechnet werden. Weitere 100 Gulden, die die von Hutten bisher vom Kloster als Rente aus den genannten Gütern besaßen, fallen künftig weg. Der Wiederkauf ist nach zwölf Jahren für 9200 Gulden mit vierteljährlicher vorheriger Ankündigung möglich. Erfolgt die angekündigte Bezahlung nicht innerhalb eines Vierteljahres, ersetzt der Abt den von Hutten ihren deswegen erlittenen Schaden. Die Zahlung erfolgt an die Käufer oder ihre Boten in der Stadt Fulda; diese genießen freies Geleit bis zu den Burgen Werberg oder Hausen bei Salmünster. Haben die Käufer zum Zeitpunkt der Einlösung keine der Burgen, erhalten sie freies Geleit zu einer Burg ihrer Wahl im Umkreis von fünf Meilen um die Stadt Fulda. Die von Hutten können nach Ablauf der zwölf Jahre die Ablösung verlangen. Sie müssen dies ein halbes Jahr vorher ankündigen. Kann der Abt nicht zahlen, können sie die Güter an einen ihrer Genossen, der auch Lehnsmann von Abt und Kloster ist, zu den Bedingungen des gegenwärtigen Vertrags verkaufen; der Abt stellt darüber eine Urkunde aus. Die neuen Käufer sollen wie ein gewöhnlicher Amtmann (slechten amptman) kein Waldnutzungsrecht (czue geholcze) haben. Die Bede in Salmünster soll nicht höher als 30 Pfund Heller sein, die Bede in Soden nicht höher als 60 Pfund Heller. Erhebt der Abt eine Landbede, kann auch der neue Käufer sie erheben. Den Ort des Landgerichts in ihrem Gerichtsbezirk können sie frei wählen. Die Pfandgüter erhalten die Käufer zu Lehen. Ihren Allodialbesitz an Äckern und Wiesen behalten sie gemäß Mistrecht und Roderecht. Der Abt sagt den Käufern seine Unterstützung zu, falls sie an den Pfandgütern geschädigt werden sollten. Die Pfandgüter werden zu Offenhäusern des Abtes gegenüber Jedermann mit Ausnahme der Käufer erklärt. Der Käufer darf die Pfandgüter in einer Fehde gegen den Abt nicht gegen diesen verwenden, und der Abt schädigt die Güter in einer Fehde nicht. Die Beteiligung der Käufer an einer Fehde einer dritten Partei gegen den Abt beeinträchtigt den Offenhausstatus der Pfandgüter nicht. Bei einer Fehde kann der Abt mit Zustimmung der Käufer einen Hauptmann für die Pfandgüter einsetzen. Verlieren die Käufer die Pfandgüter in einem Krieg des Abtes, erhalten sie die Pfandsumme dennoch zurück. Verlieren sie sie in eigener Sache, haben beiden Seiten einen Verlust. In beiden Fällen unterstützen sie sich gegenseitig bei der Wiedererlangung der Güter. Siegelankündigung von Abt und Konvent. (... der geben ist nach Cristi geburt driczenhundert jare in dem nunczigisten jare an Mitwachin vor dem heiligen Cristtage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)

Siegler 

Frowin von Hutten, Konrad von Hutten

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 beschädigt)

Weitere Überlieferung 

StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 68r-70r; StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 71r-75r; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 84a

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. zum gleichen Rechtsinhalt Nr. 524, 580, 881, 2219 und 2220.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original