HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 580

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1384 Februar 1

Originaldatierung 

Nach Cristis geburt in jare und an tage als ouch vorgeschriben stet

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Brüder Ritter Friedrich von Hutten, Frowin und Konrad von Hutten bekunden, dass ihnen Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, Dekan Martin und der Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde ausgestellt haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1384 Februar 1: Abt Friedrich bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Martin und des Konvents von Fulda den Brüdern Friedrich, Ritter, Frowin und Konrad von Hutten, die Burg Stolzenberg, Soden und die Stadt Salmünster mit dem Gericht, dem Zoll und den Juden wiederkäuflich für 5400 Pfund Heller Fuldaer Währung, das Pfund zu 13 Tournosen oder einem Goldgulden (Florentier), verkauft hat. Dazu erhält der Abt 483 Goldgulden. Der Abt nimmt alle geistlichen Lehen, Mannlehen und die Herberge in Soden vom Verkauf aus. Mit dem Geld löst der Abt die von seinen Vorgängern an den mittlerweile verstorbenen Ulrich Hoelin verpfändeten Güter - Burg Stolzenberg, Soden und die Stadt Salmünster mit dem Gericht, dem Zoll und den Juden - aus. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Zahlungsort ist die Stadt Fulda. Die von Hutten genießen freies Geleit bis Werberg oder bis Hausen bei Salmünster. Besitzen sie keine Burgen mehr, können sie Geleit über fünf Meilen verlangen. Auch die von Hutten oder ihre Erben können mit halbjährlicher Frist den Wiederkauf verlangen. Können Abt oder Konvent nicht zahlen, können die von Hutten die Güter an einen anderen Lehnsmann des Klosters weiterverkaufen; darüber ist mit dem Abt ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Der Käufer genießt beim Holzschlag (tzue geholtze) kein besseres Recht als die Amtleute. In Salmünster soll keine höhere Steuer erhoben werden als 30 Pfund Heller, in Salmünster 60 Pfund Heller. Erhebt der Abt eine allgemeine Steuer, kann er sie auch von den genannten Gebieten einziehen. Die Käufer können an einem beliebigen Ort Landgericht halten. Der Abt erklärt die Güter zu Lehen. Eigenbesitz an Äckern und Wiesen sollen die Käufer nach Mistrecht und Roderecht behalten. Die Käufer werden vom Abt in Konflikten unterstützt; die Burgen werden zu Offenhäusern des Abtes erklärt. Bei Fehden und Kriegen sollen die Burgen nicht gegen den Abt genutzt werden; der Abt schädigt die Burgen nicht. Der Abt kann mit Rat der Käufer einen Hauptmann für die Burgen einsetzen. Gehen die Burgen in einem Krieg des Abtes verloren, muss er dennoch das Geld bezahlen. Gehen die Burgen in einem Krieg der Käufer verloren, verlieren sie ihr Geld. In beiden Fällen unterstützt der Abt die Käufer bei der Wiedergewinnung der Burgen. Siegelankündigung des Abtes und des Dekans Martin und des Konvents. (Nach Cristis gebuert dritzenhundirt jar in dem vier und achtzigisten jare an unser frauwen abinde kertzenwihe). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Siegler 

[Friedrich von Hutten, Ritter]

[Frowin von Hutten]

[Konrad von Hutten]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen)

Weitere Überlieferung 

StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 58r-60r

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Pergamentstreifen bestehen zum Teil aus Urkundenmakulatur.

Vgl. StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 112v-113r [1384 Februar 1].

Vgl. zum gleichen Rechtsinhalt Nr. 524, Nr. 633, Nr. 881, Nr. 2219 und Nr. 2220.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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