HStAM Bestand Urk. 75 in Nr. 1171

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1452 Oktober 12

Originaldatierung 

Nach Crist geburt viertzehenhundert und im tzwey und funfftzigiste iare am Donerstage nach Dyonisii

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

In Nr. 1171 [1481 März 13] inserierte Urkunde: Es wird bekundet, dass Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, in Freiensteinau ein Abtgericht hat abhalten lassen, bei dem die Schöffen und Männer einträchtig besagten, dass ein freier fuldischer Mann seinem Herrn über Land folgen soll; Des Weiteren, dass, falls ein freier fuldischer Mann, der ein eigenes Weib hat, stirbt, der Fuldaer Abt eines seiner Kinder, das Jüngste oder das Älteste, auszuwählen (kiesen) hat und falls auch dieses stirbt, der Abt so oft ein anderes auswählen soll, bis ein Kind für Fulda bleibt. Auf dieses Urteil hin wurde Heinrich (Heintz) Gier gewählt. Dieser gab zu Bekenntnis ein Huhn an das Gericht. Ferner wurde gewiesen, dass, sollte das Kirch[ner]amt vakant werden, die Männer den Kirchenschlüssel dem Amtmann des Fuldaer Abtes geben sollen, der ihn so lange behalten soll, bis sich die Männer auf einen neuen Kirch[n]er geeinigt haben. Danach wurde im Gericht gefragt, welche Freiheiten und Rechte das Kloster Fulda in Bezug auf Gebote und Herberge hat. Daraufhin wurde sich besprochen, und einträchtig wurden alle Urteile und Artikel, die die Alten vor Zeiten bei Abt Johann von Merlau gewiesen hatten, [erneut] gewiesen und bestätigt und in dem inserierten Verzeichnis (betzeichnung) öffentlich verlesen. Es wurde bekundet, dass auch noch viele lebten, die damals mit dabei gewesen waren. Es folgt die inserierte Urkunde von 1434 Mai 4 [siehe Zusatzinformationen]. Nachdem alles verlesen worden war, fragte der Abt von Fulda die Männer, ob sie noch zu dem Verzeichnis stehen würden, woraufhin sich die Männer eine Bedenkzeit (bedengknis) erbaten und anschließend Johann Sauer (Henne Sauwer) im Namen aller ihre Antwort vortragen ließen: Sie bejahten und baten daraufhin den Abt, ihr Herr zu sein. Daraufhin fragte der Abt, ob dies die Meinung aller sei, und sie antworteten gemeinsam abermals mit Ja. Daraufhin sagte ihnen der Abt von Fulda, er wolle sich an ihre Antwort und Gerechtigkeit halten, sie bei ihrer alten Freiheit und ihrem Herkommen belassen und nach seinem Vermögen handhaben, sofern auch sie sich an ihre Pflichten halten. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Druckangaben 

Grimm, Weisthümer, S. 884-886

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Inserierte Urkunde von 1434 Mai 4: Es wird bekundet, dass Johann [von Merlau], Abt von Fulda, in das Dorf Freiensteinau unter die Linde kam und dort die Männer Josef (Beppel) Gute, Schöffe, Blume von Flieden aus Freiensteinau, Konrad (Contze) und Johann (Henne) Herchenrod, Brüder und Schöffen in Reichenbach (Riechenbach), Johann (Henne) Glisse aus Radmühl (Rademoln) und Konrad (Contze) Kirsman aus Radmühl (Rademolln) als die Ältesten von Freiensteinau einbestellt hat. Abt Johann bat sie, unvoreingenommen zu weisen, was das Kloster Fulda in Freiensteinau an Freiheiten und Rechten besitzt. Sie legten die Hände auf die [Reliquien der] Heiligen und schworen, dies zu tun. Danach kam man in den Pfarrhof und saß zwischen dem Haus und der Scheune zu Gericht. Der Schultheiß des Abtes wies die anderen Schöffen und die Hufner auf ihre Eide hin, die sie Gott schuldig waren und die sie ihrem Herrn und den Schöffen abgelegt hatten. Er wies sie auch auf ihre Treue hin, die sie Weib und Kindern schuldig waren, und wies sie an zu sagen, welche Rechte zu gebieten und zu verbieten der Abt und das Kloster von Fulda und welche Rechte die Vögte (vogthern) hätten. Danach besprachen sich und baten die oben genannten sechs, die Sache für sie zu weisen, da sie die Ältesten wären. Zuerst wies Konrad Herchenrod der Dorfschaft und den Männern in Bezug auf Wasser, Weide und Wälder. Er sagte, dass sie dies von der Freiheit des Klosters Fulda hätten. Ferner wies er, wenn die Gerichtsherren die Männer auffordern, diese ihnen folgen sollen als wäre es ein Gerichtsgang. Wäre aber ein fuldischer Amtmann anwesend und geböte ihnen im Namen des Abtes von Fulda, dass sie umkehren sollten, sollten sie dies tun, es sei denn, dass sie ihre eigene Habe für ihn forderten (sehen); in diesem Fall dürfen sie demgemäß handeln. Ein freier fuldischer Mann aber soll dem Abt von Fulda folgen. Wer ein Gut der von Eisenbach innehat, es sei sein Eigen oder nicht, soll seinem Herrn dienen, wie es sich gebührt. Die fuldischen Hufner und Eigenleute sollen den Gerichtsherrn keinen Dienst tun und ihnen nicht pflichtig sein, es sei denn, sie täten das auf eine Bitte und ihren [eigenen] Willen hin. Sollten ein Fuldaer Abt oder seine Mannen ein Lager aufschlagen, sollen die Hufner alles bezahlen, was dort verzehrt wird; die fuldischen Mannen sollen ihnen dabei helfen, wenn sie Gut von den Gerichtsherrn haben. Ferner wurde dem Fuldaer Abt ein Gericht über Hals und Hand gewiesen. Sollte einem Fuldaer Abt einer seiner Eigenleute sterben, soll er einen anderen aus demselben Geschlecht auswählen dürfen. Darüber hinaus wurde gewiesen, dass jeder, der da kommt und vier Wochen da gewohnt hat und ein Limas Hafer und einen Pfennig schenkt, zu einem Freiensteinauer wird. Die Gerichtsherren haben den fuldischen Männern außerdem nichts zu gebieten, lediglich, dass sie zu Gericht gehen sollen. Zeugen: Junker Heinrich von Merlau, Manegold von Eberstein, Erkenbrecht (Ergke) von Schenkwald, Berthold (Berlt) von Mansbach, Simon von Spahl (Spala), Hermann von Altenburg, Heinrich von Geisa, Konrad Luff, Pfarrer in Freiensteinau, Johann (Henn) Kemerer, Schultheiß in Fulda, Nikolaus (Claus) Steube, Amtmann in Neuhof (Nuenhoffe), Heinrich (Heintz) Bere [?], Zentgraf in Flieden, Nikolaus (Claus) Jungher, Amtmann des Hermann Riedesel in Freiensteinau. (... als man tzalte nach Godes geburte thusent vier hundert und vier und drissig iare in der tzwelfften indiction an den vierden tage des mandes des Meyen in dem iare der cronung des allerheiligisten unsers vatters des babstes Eugenii des vierden tzu none tziit oder nahe dobie).

Es lässt sich nicht entscheiden, ob der Abschnitt, der nach dem Insert steht, zu vorliegender Urkunde oder zu der Rahmenurkunde des vorliegenden Inserts zu zählen ist. Demgemäß ist für die Person Johann Sauer Vorsicht geboten. Die Darstellungsweise bei Grimm legt nahe, dass Johann Sauer spätestens auf die erste Abschrift, also die vorliegende Urkunde von 1452 Oktober 12 zu beziehen ist.

Limas = Linmetz: hessisches Hohlmaß; ein Linmetz = 0,5 Scheffel = 4 Metzen, vgl. Verdenhalven, Maße, S. 33.

Repräsentationen

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