HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1461

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern
Alle Digitalisate anzeigen...

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1521 September 3

Originaldatierung 

Geben auf Dinstag nach Egidi und Christi geburt funffzehenhundert unnd eynundzwenzigk iare

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Wilhelm, Graf von Henneberg, und Balthasar (Balzer) von Weyhers, Johann (Hanns) von der Tann, Daniel von Fischborn, Werner von Görtz (Gorz), Bosse (Boss) von Buchenau, Dietrich (Dittrich) von Mörle genannt Beheim (Behem), Karl (Carll) von Trümbach (Trubenbach) und Ludger von Mansbach als verordneter Ausschuss der Stände der Ritterschaft des Klosters Fulda bekunden, dass von den 1516 August 16 (im iare nach Christi geburt thausent funffhundert im sechszehenden auf Sambstag nach assumpcionis Marie) [diskutierten] Artikeln, die Johann [von Henneberg], der Sohn Wilhelms und Koadjutor des Klosters Fulda, in Anspruch nimmt, nun ein Artikel, der die Entscheidung von Forderungen und Ansprüchen Wilhelms gegenüber der Ritterschaft berührt, von allen Seiten bewilligt und im Folgenden niedergeschrieben worden ist: Sollten von der im Kloster Fulda sesshaften Ritterschaft gegenüber Graf Wilhelm Forderungen oder Ansprüche erhoben werden, soll Wilhelm hierfür zwei seiner adeligen Räte stellen; die andere Partei soll ebenfalls zwei Vertreter (freunde) zu Wilhelms Untertanen (nydersezen) schicken. Sollten sich die Abgesandten einigen oder durch Mehrheitsentscheid entscheiden, soll der Streit gütlich beigelegt sein. Sollte jedoch keine Mehrheit zustande kommen (woe aber die gut mangelt), soll durch Rechtsspruch entschieden werden. Sollten die Gerichtssitzer (zusez) unentschieden bleiben und keine Mehrheit zustandekommen, soll der Entscheid durch einen unparteiischen Obmann herbeigeführt werden; dessen Entscheid ist endgültig. Der gütliche oder rechtliche Urteilsspruch soll innerhalb zweier Monate zum Ende des Streits führen. Die Ritterschaft des Klosters Fulda bekundet, dass, sollte Wilhelm ihnen gegenüber Ansprüche oder Forderungen haben, die genannte Regelung auch für den Schiedsspruch (ausstrage) gelten soll. Wilhelm von Henneberg, dessen Sohn Johann und die Ritterschaft des Klosters Fulda versichern sich gegenseitig, die Artikel des Schiedsspruches einhalten zu wollen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 8, Avers 9)

Siegler 

Wilhelm von Henneberg, Balthasar von Weyhers, Johann von der Tann, Daniel von Fischborn, Werner von Görtz, Bosse von Buchenau, [Dietrich von Mörle genannt Beheim], Karl von Trümbach, Ludger von Mansbach

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, neun mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 7 fehlt)

Weitere Überlieferung 

Nr. 1462; StaM, Kopiare Fulda: K 440, f. 401-404

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen [1478-1559].

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original