HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2276

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1745 September 19

Originaldatierung 

So geschehen Fulda den neunzehenden Septembris ein tausent siebenhundert und fünff und vierzig

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Hermann Peter Franz Papius, kaiserlicher Pfalzgraf, bekundet, dass die vorliegende Abschrift mit dem im Fuldaer Archiv aufbewahrten Original übereinstimmt. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung (gewöhnliches palatinats insiegel). Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1743 Dezember 4: Kaiser Karl VII. bekundet, dass es anlässlich der Krönung seiner Ehefrau, Maria Amalia [von Österreich], in Frankfurt 1742 März 8 (am achten monaths Martii lezt verwichenen iahrs) bezüglich der von Amand [von Buseck], Abt von Fulda und Erzkanzler der Kaiserin, vollzogenen Handlungen bei der Krönung der Kaiserin zu Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere die geistlichen Kurfürsten haben bestritten, dass der Abt von Fulda das Recht hat, bei der ersten Aufsetzung der Krone durch den Konsekrator die Krone ebenfalls zu berühren und dabei die Worte (accipe coronam gloriae ut scias esse consortem regni) zu sprechen. Die geistlichen Kurfürsten haben dieses Recht für sich in Anspruch angenommen. Um die Krönungszeremonie nicht zu stören, hat Karl VII. dem Abt versichert, dass der Streit nach dem mündlichen und schriftlichen Antrag des Kurfürstenkollegiums von ihm als oberstem Richter des Reichs entschieden wird. Abt Amand hat dem Kaiser darauf Dokumente zukommen lassen, die belegen, dass die Vorgänger des Abts, Joachim [von Gravenegg] und Placidus [von Droste], in ihrer Funktion als Erzkanzler der Kaiserin bei den Krönungsfeierlichkeiten der Kaiserinnen [Anna] Eleonora [Magdalena] [von Mantua und Gonzaga] und Eleonore [Magdalene] Therese [von Pfalz-Neuburg] in Regensburg 1653 (im iahr ein taußend sechs hundert drey und fünffzig) und in Augsburg 1690 (ein tausend sechs hundert neuntzig) die geschilderten Handlungen vorgenommen haben. Des Weiteren sind vom Abt Dokumente aus dem fuldischen Archiv und im Druck veröffentlichte Urkunden als Beweis übersandt worden. Schließlich hat sich der Abt auf ein Privileg eines Vorgängers des Kaisers, Karl IV., für Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, von 1356 [Juni 9] (im iahr Christi ein tausend dreyhundert sechs und fünffzig) berufen [vgl. Nr. 417]. Karl VII. hat aufgrund der vorgelegten Dokumente keinerlei Zweifel an den Vorrechten der Fuldaer Äbte als Erzkanzler der Kaiserin. Karl VII. bestätigt die Vorrechte im Folgenden ausdrücklich. 1. Der jeweilige Fuldaer Abt empfängt die Krone mit dem Konsekrator von den Bevollmächtigten der Stadt Nürnberg am üblichen Ort. 2. Vor der Krönung bringt der Abt die Krone in die kaiserliche Residenz und Retirade. 3. Während der Krönungsfeier übergibt der Abt die Krone dem Konsekrator. 4. Nach der Salbung der Kaiserin darf der Abt die Krone beim ersten Aufsetzen mit berühren. Er spricht dabei deutlich die Worte (accipe coronam). 5. Bei der Krönung und bei anderen öffentlichen Feierlichkeiten, bei denen die Kaiserin im kaiserlichen Ornat auftritt, darf nur der Abt der Kaiserin die Krone abnehmen, die Krone halten und sie der Kaiserin wieder aufsetzen, so oft es das Protokoll verlangt. 6. Der Abt begleitet die Kaiserin bei der feierlichen Prozession zur Krönung in die Kirche. Er geht dabei unmittelbar rechts hinter der Kaiserin. 7. Vor und nach dem öffentlichen Mahl zur Krönungsfeier spricht der Abt die übliche Segensformel (Benedicite) und die Danksagung (Gratias). Karl VII. gebietet allen Untertanen des Reichs bei Androhung der kaiserlichen Ungnade, die den Fuldaer Äbten als Erzkanzlern der Kaiserin zustehenden Vorrechte anzuerkennen und ihnen nicht zuwider zu handeln. Ausstellungsort: Frankfurt. (... der geben ist in unser und des heyligen römischen reichs stadt Franckfurth am Mayn den vierten tag monaths Decembris nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen geburth im sieben zehen hundert drey und viertzigsten unserer reiche des römisch- und böheimischen im zweyten iahre). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Carl manu propria; vidit Ioh[ann] Georg graf / von Königsfeld / manu propria; ad mandatum sacrae caesarae / maiestatis proprium / Henrich Ioseph von Schneid manu propria). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)

Unterschriften 

(Iohann Hermann Peter Frantz / Papius comes palatinus caesareus / haereditarius / manu propris)

Siegler 

Johann Hermann Peter Franz Papius

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier in rotem Samteinband, aufgedrücktes Lacksiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Retirade: Gemeint sind hier die Privatgemächer.

Vgl. zur Krönung der Kaiserinnen auch Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, S. 190 ff. und 358.

Vgl. Nr. 417, 2271 und 2274.

Repräsentationen

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