HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2151

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1722 Dezember 17 / 22

Originaldatierung 

Herbipoli die 17ma mensis Xbris anno MDCCXXII. Fulda die 22da mensis Xbris anno eodem

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Philipp Franz [von Schönborn], Bischof von Würzburg und Dompropst von Mainz, und Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekunden, dass ihre Amtsvorgänger 1662 [März 23] einen Vertrag über die Ansprüche des Bistums Würzburg auf die geistliche Jurisdiktion in gewissen Fuldaer Pfarreien geschlossen haben [vgl. Nr. 1891 und 1892]. Der Vertrag wurde von der Kurie jedoch nicht bestätigt, was langwierige Streitigkeiten und Prozesse nach sich gezogen hat. Zur Beilegung der Streitigkeiten wollen der Bischof und der Abt nun zu einer Einigung in geistlichen und weltlichen Dingen kommen und diese vom Papst bestätigen lassen. Die Bevollmächtigten beider Seiten sind 1722 Mai (de praeterito mense Maio anni currentis) in Karlstadt (Carlstadii) zusammengekommen und haben den folgenden Vergleich zur Ratifizierung ausgearbeitet. 1. Der Bischof von Würzburg bekundet, dass er Fulda die geistliche Jurisdiktion nicht mehr bestreiten wird. Er erkennt das Kloster und die Diözese Fulda als exemt an. Ihr Vorsteher (antistes) hat die ordentliche Gerichtsbarkeit über Klerus und Volk. Der Abt soll die Gerichtsbarkeit wie bisher in Zivilsachen, in Ehesachen der Laien und in Benefizial- und Kriminalsachen der Geistlichen ausüben; der Abt kann sich dazu eines Vikars oder Kommissars bedienen. Der Abt darf den Seelsorgeklerus und den Nicht-Seelsorgeklerus in seine Benefizien ein- und absetzen, ihn visitieren und zu Synoden versammeln, wie es bischöflicher Gewalt (iurisdictione quasi episcopali) entspricht. Der Abt hat das Recht, an den Bischof von Würzburg zu appellieren. Er kann die Regular- und Säkularkleriker einem beliebigen katholischen Bischof zur Ordination vorstellen. 2. Der Abt von Fulda bekundet, dass, sollte die Kirche von Fulda in die Hand von Laien oder unkatholischen Personen geraten, der Bischof von Würzburg bis zur Wiederherstellung (restitutio) der katholischen Regierung die geistliche Gewalt in Fulda ausüben, jedoch nicht länger. 3. Der Bischof von Würzburg sichert Fulda Schutz gegen alle Feinde zu. 4. Jeder Abt von Fulda hat bei seinem Amtsantritt dem Bischof von Würzburg das im Folgenden inserierte Schreiben zu senden: Nach dem Tod des N. N., Abt von Fulda, sind wir vom Konvent am XX. einstimmig und kanonisch gewählt worden. Im Gedenken an die 1722 durch unseren Vorgänger, Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und Euren Vorgänger, Johann Philipp Franz [von Schönborn], Bischof von Würzburg, errichtete Einigung über die geistliche Jurisdiktion über Fulda erklären wir, diese Einigung als Freund und Nachbar einhalten zu wollen. Jeder Bischof von Würzburg hat die im Folgenden inserierte Antwort zu geben: Euer Schreiben vom XX. über eure Wahl zum Abt von Fulda haben wir erhalten. Ebenso habt ihr bestätigt, dass ihr den 1722 abgeschlossenen Vertrag einhalten wollt. Wir bestätigen diesen Vertrag ebenso und versprechen darüber hinaus, Euch vor allen Feinden beschützen zu wollen. [Ende der Formulare] Über die geistliche Jurisdiktion über die Pfarrei Schondra, die zum Herrschaftsgebiet des Klosters Fulda gehört, ist es zwischen Würzburg und Fulda zu einem Streit gekommen, der dahingehend beigelegt wird, dass die geistliche Gerichtsbarkeit und das Patronatsrecht über die Pfarrei Schondra mit allen Filialen sowie die Pfarreien Hilders und Wüstensachsen mit ihren Filialen Batten, Detten (Deuten), Seiferts (Seufferts), Findlos und Brand - ausgenommen Riedenberg, das zum Bistum Würzburg gehört - zukünftig dem Kloster Fulda zustehen. Das Kloster Fulda gibt dem Bistum Würzburg die geistliche Jurisdiktion über Eckweisbach und Kleinsassen mit allen Filialen - ausgenommen das Patronatsrecht, das der Familie von Rosenbach zusteht - und die zu Diebach bei Hammelburg gehörende Filiale Morlesau sowie das bislang dem Abt von Fulda zustehende Nominationsrecht für das Kanonikat in der Kollegiatkirche St. Peter und Marcellinus [!] in Aschaffenburg. Bischof Johann Philipp Franz und Abt Konstantin versprechen für sich und ihre Nachfolger, den Vergleich stets und uneingeschränkt einzuhalten. Sie bekunden, dass sie den Vergleich durch den Papst bestätigen lassen wollen. Wenn es jedoch vor der Bestätigung zwischen den Parteien zu Streitigkeiten kommen sollte, hat der Vergleich vor Gericht keine bindende Wirkung. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Würzburg. Ausstellungsort: Fulda. Der Propst, der Dekan und das Domkapitel von Würzburg sowie der Dekan und der Konvent von Fulda stimmen dem Vertrag zu. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)

Unterschriften 

(Iohannes Philippus Franciscus / episcopus Herbipolensis Franciae orientalis dux / manu propria

Constantinus manu propria)

Siegler 

Bischof Johann Philipp Franz, Abt Konstantin, Domkapitel von Würzburg, Konvent von Fulda

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, vier mit vierfarbiger Seidenkordel angehängte Siegel in Messingkapseln

Weitere Überlieferung 

StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 103; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 75 [Insert im Vergleich von 1751 Juli 24]

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Etwas gekürzte lateinische Fassung des Vertrags von 1722 Dezember 16/20.

Vgl. Nr. 1891, 1892 und 2150.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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