HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1084

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1471 November 26

Originaldatierung 

Datum et actum in civitate mea Herbipolense in curia mea solide residencie sub anno Domini millesimoquadringentesimoseptuagesimoprimo indictione quarta pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini mea domini Sixti divina providencia pape quarti anno eius primo die vero Martis vicesimasexta mensis Novembris hora primarum vel quasi

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Hobach, verheirateter Kleriker des Bistums Würzburg, Notar kaiserlicher Autorität und Schreiber des Rudolf [II. von Scherenberg], Bischof von Würzburg (Herbipolensis et Francie orientalis), lässt auf Befehl Bischof Rudolfs ein Notariatsinstrument ausfertigen. Bischof Rudolf transsumiert die von dem Kardinallegaten Franciscus zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, dem Dekan und dem Konvent von Fulda einerseits und dem Grafen Johann von Henneberg als Hauptmann von Fulda andererseits gestiftete Vereinbarung wegen der Burg Bieberstein als deren Exekutor. Es liegt eine Kommissionsurkunde unter dem runden Kardinalssiegel vor, dazu zwei Kopien auf Papier mit dem Sekretsiegel des Kardinallegaten. Eine enthält die Einigung (concordia) von Abt, Dekan und Konventualen mit dem Kardinallegaten, die andere enthält die Instruktionen des Kardinallegaten für die Umsetzung der Einigung. Inserierte Urkunde [1: Auftrag an den Bischof]: Kardinaldiakon Franciscus, Titularbischof von St. Eustachius (tituli St. Eustachii), Legat für das Kaiserreich (per Alamaniam et universam Germaniam) schreibt an Bischof [Rudolf] von Würzburg, Herzog von Franken, und berichtet, dass es zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda einerseits und Graf Johann von Henneberg, Hauptmann (capitaneus) des Klosters, andererseits zu Streitigkeiten gekommen war. Eine Einigung ist herbeigeführt und in Urkunden festgelegt worden. Damit dies auch in Abwesenheit des Legaten zur Ausführung gelangen kann, ernennt dieser Bischof Rudolf zu seinem Beauftragten mit allen Rechten, insbesondere zur Abnahme des Eides des Vogtes von Bieberstein und zur Annahme der Empfehlungsschreiben zugunsten Graf Johanns. Siegelankündigung des runden Siegels des Kardinaldiakons Franciscus. Ausstellungsort: Würzburg. (Datum Herbipolensi in domibus mee solide residencie die XV Novembris anno Domini millesimoquadringentesimoseptuagesimoprimo pontificatus vero sanctissimi domini nostri domini Sixti divina providencia pape quarti anno primo). Durch Augustinus Patricius ist die Kopie einer Urkunde hergestellt worden, die beinhaltet, dass zwischen beiden Streitparteien und ihren Anhängern der Streit beendet sein soll. Hass und Zank sollen durch Frieden und Eintracht ersetzt werden. Abt und Konvent sollen alle alten Abmachungen mit Graf Johann über die Resignation des Abtes zugunsten Johanns einhalten; auch alle übrigen Verträge sind einzuhalten. Abt und Konvent sollen den Papst erneut bitten, Johann unter Einhaltung der getroffenen Absprachen das Abbatiat zu übertragen (in titulum concedat). Sie sollen auch versprechen, Briefe an weitere Persönlichkeiten zugunsten des Grafen Johann zu schreiben. Der Abt soll versprechen, binnen 25 Tagen nach dieser Urkunde die Bittschreiben (literas promotoriales) an Franciscus zu senden, dazu Mandate für Prokuratoren seitens seines Kapitels bzw. des Konvents. Die Pension des Abts soll dabei unangetastet bleiben. Graf Johann verpflichtet sich zur Einhaltung der Abt, Kapitel und Konvent gegebenen Versprechen. Die Burg Bieberstein (quod nunc detinet libere) bleibt bis zum kommenden Tag Kathedra Petri [1472 Februar 22] im Besitz des Hermann von Gelnhausen, der sie derzeit innehat. Dieser leistet in die Hand des Franciscus und des Bischofs von Würzburg einen Eid in deutscher Sprache, die Burg an Kathedra Petri dem Konvent von Fulda unter Einhaltung der zwischen seinem Herrn, Graf Johann, und dem Abt geschlossenen Verträge zu übergeben. Nachdem Graf Johann die entsprechenden Urkunden und Prokuratorien von Abt und Konvent erhalten hat, wird er am kommenden Weihnachtstag [1471 Dezember 25] seine Prokuratoren nach Rom senden, um die Bestätigung als Abt von Papst [Sixtus IV.] zu erbitten. Graf Johann billigt die Absicht des Abtes, die Burg Saaleck mit seinem Geld zurückzukaufen und gestattet dies für die Zeit nach seiner Bestätigung. Der Abt kann diese dann auf Lebenszeit behalten. Wegen der Bürger Hammelburgs fordert der Abt, dass diese ihm zu seiner Sicherheit einen Eid leisten sollen. Graf Johann stimmt der Entscheidung des Franciscus zu, da dies seiner Ehre keinen Abbruch tut. Alle Streitparteien sind nicht in ihren sonstigen vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt. Handlungsort: Würzburg. (Acta fuerunt hec promissa et iurata utrimque Herbipoli in domibus residencie domini legati etcetera die Martis quinta mensis Novembris 1471 [!]) [1471 November 5]. Inhaltsangabe der Instruktionen: Der Legat teilt Bischof [Rudolf] mit, dass er nach Abreise des Legaten die zwei Briefe (literas missivas) an den derzeitigen Abt und den Grafen Johann von Henneberg schreiben soll, in denen er ihnen mitteilt, dass sie zu ihm [dem Bischof] kommen sollen, dem der Legat seine Vollmachten in dieser Sache übertragen hat. Der Bischof soll eine Urkunde über die Einsetzung von Prokuratoren mit geeigneten Vollmachten zur Resignation seitens des Abtes und eine Urkunde (literas promotoriales) von Graf Johann - wie sie in einer Vereinbarung (capitulis [?]) vorgesehen ist - mit Einwirkung auf den derzeitigen Innhaber der Burg Bieberstein zur Rückgabe derselben. Der Bischof soll den vorgeschriebenen Eid (in forma prout in capitulis) von Hermann von Gelnhausen (Geylnhausen), der die Burg bis zum [kommenden] Tag [Kathedra] Petri [Februar 22] innehaben soll, empfangen. Nach der Eidleistung soll der Bischof die Verpflichtungserklärung (dicta procuratoria renunciacionis) an Graf Johann oder dessen Prokurator mit einem Vermerk (consignet) zurückgeben. Wegen der Stadt Hammelburg soll der Bischof so vorgehen, wie es ihm der Legat mündlich mitgeteilt hat. Alles soll der Bischof nach eigenem Gutdünken und mit der Absicht, die Einigung zwischen den Parteien zu erhalten, ausführen. Nach der Präsentation und Rezeption der genannten Urkunden innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von 25 Tagen nach Abfassung der Einigung sind in der Stadt des Bischofs von Würzburg in seiner dauernden Residenz als Vertreter des Abtes Reinhard, des Dekans und des Konvents von Fulda der Dekan Konrad von Lauberbach und Johann von Linsingen, Propst von St. Petersberg bei Fulda, und als Vertreter des Hauptmanns von Fulda, Graf Johann von Henneberg, dessen Sekretär Reinhard Schenk [von Stedtlingen] mit den notwendigen Schriftstücken gemäß der Einigung zusammengekommen. Hier hat der Bischof die Schriftstücke offen verlesen lassen. Daraufhin sollen die jeweiligen Prokuratoren im Namen ihrer Auftraggeber erklären, dass sie die Bedingungen akzeptieren und einhalten wollen, die der Legat und in seiner Vertretung der Bischof aufstellen wird. Dann wird Hermann von Gelnhausen als Vogt und Hauptmann (advocatum sive capitaneum) der Burg Bieberstein, nachdem er gemäß dem Wortlaut der Einigung seinen Eid abgelegt hat, angenommen. Danach gelangt der Bischof zur Behandlung der Stadt Hammelburg; gemäß der durch den Legaten festgelegten Bestimmungen sollen die Bürger und Einwohner von Hammelburg Abt Reinhard versprechen, dass er zu seinen Lebzeiten die ihm als Pension zugesicherten Einkünfte frei geniessen kann. Nach seinem Tod fallen seine Einkünfte an Graf Johann von Henneberg als zukünftigem Abt von Fulda. Nach seiner Bestätigung als Abt durch den Papst leisten die Bürger Graf Johann auch den Treu- und Lehnseid. Dadurch werden die Verpflichtungen gegenüber dem alten Abt nicht beeinträchtigt. Streitigkeiten über das Zubehör und die Rechte der Burg Bieberstein werden vom Bischof dahingehend entschieden, dass die Güter bis zum kommenden Tag Kathedra Petri [1472 Februar 22] an Hermann von Gelnhausen als Vogt fallen. Dieser ist für den baulichen Erhalt und die Sicherung der Burg verantwortlich. Darüber hinausgehende Kosten, insbesondere für einen feierlichen Einzug (introitus), werden auf beide Parteien, Dekan, Konvent und Graf Johann, aufgeteilt. Schließlich werden die Empfehlungsschreiben an den Papst und andere in Rom und Prokuratorien zugunsten des Grafen Johann eingesammelt und an die Prokuratoren des Grafen übergeben. Anschließend wird Hermann von Gelnhausen die tatsächliche Herrschaft über Bieberstein erteilt. Die Prokuratoren stimmen allem zu und verlangen beglaubigte Urkunden über das Vorgehen, was durch das vorliegende Stück geschieht. Siegelankündigung. Notarszeichen. Ausstellungs- und Handlungsort: Würzburg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Zeugen 

Johann von Allendorf, Propst von St. Burkhard (transpontem) in der Stadt Würzburg und Kanzler des Bischofs

Kilian von Bibra, Doktor des Kirchenrechts und Archidiakon

Balthasar von Kere, Gangolf Dinstman, Vico von Eberstein, Würzburger Domherren

Johann Kellner, Kanoniker, Lizentiat des Kirchenrechts

Michael von Gebsattel (Gebsetel), Ritter

Oswald von (Weyler), Knappe, Räte des Bischofs

Siegler 

Rudolf [II. von Scherenberg], Bischof von Würzburg

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)

Weitere Überlieferung 

Vgl. Nr. 1085.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Zum besseren Verständnis ist das Insert bei dieser Urkunde an seinem Ort im Urkundentext belassen worden.

Der Kardinallegat Franciscus [Francisco Todeschini-Piccolomini] wurde 1503 [1503 Sep 22 - 1503 Okt 18] als Pius III. Papst.

Repräsentationen

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