HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1478

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1528 Juli 21

Originaldatierung 

Gescheen auf Dienstag nach divisionis apostolorum

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Wilhelm [IV.], Graf von Henneberg, sowie Johann (Hanns) von der Tann, Karl (Karell) von Trümbach (Trubenbach), Johann von Haun und Johann (Hanns) Hoelen, bekunden, dass sie als gewählte Schiedsleute in einem Streit zwischen Johann [von Henneberg], Wilhelms Sohn und Koadjutor von Fulda, und ihrem Vetter und Schwager, Philipp von Eberstein, die Ämter und Gerichte Bieberstein und Neuhof betreffend, einen Vergleich geschlossen haben. Es ist entschieden worden, dass die anklagende Seite innerhalb der nächsten vier Wochen ihre Klage schriftlich und in zweifacher Ausfertigung verschicken soll, eine Ausfertigung an den Beklagten und die andere, besiegelte Ausfertigung zur Ergänzung der Akten an die Herren von der Tann in deren Haus und Hofhaltung. Daraufhin soll die angeklagte Partei innerhalb eines Monats mit einer Verteidigungsschrift (antwort und exception) schriftlich und in besiegelter zweifacher Ausfertigung - eine an die klagende Partei und eine an die Herren von der Tann - antworten. Darauf soll die Klägerseite ihren Einspruch (replica oder einrede) innerhalb eines Monats in zweifacher Ausfertigung einreichen. Die Begeklagten dürfen in einer Verteidigungsschrift (gegenrede oder duplica) antworten. Für die Versendung dieser vier Schriftsätze (uberschickung dieser vierer rechtsetz) hat jede Partei jeweils einen Monat Zeit. Sollte eine Partei für die Beschaffung von erforderlichen Dokumenten Hilfe benötigen, soll diese von den Schiedsleuten innerhalb eines Monats gewährt werden. Wird hierbei ein notarielles Transsumpt vorgelegt, muss innerhalb von zwei Monaten darauf reagiert werden, wobei von keiner Partei mehr als eine weitere Gerichtssitzung (satz) zugelassen werden soll. Falls erforderlich, sollen Besichtigungen vor Ort vorgenommen werden. Nach Übersendung aller Schriften und eventuellen Besichtigungen wollen die Schiedsleute innerhalb von vier Wochen zu Gericht sitzen und zunächst versuchen, die Parteien gütlich zu vergleichen. Sollte dies nicht gelingen, soll ein Urteil gesprochen werden. Danach soll das Urteil ohne jede Einrede bestehen bleiben. Sollte jemand von den Streitparteien während eines schwebenden Verfahrens (schwebendem anlasz) versterben, dürfen dessen Erben das Verfahren ungehindert fortsetzen. Sollte einer der Schiedsleute versterben oder verhindert sein, sollen die Parteien einen Ersatzmann für ihn suchen. Sollte Wilhelm von Henneberg zu einer eventuellen Besichtigung nicht erscheinen können, kann er einen bevollmächtigten Rat entsenden. Dieser Vergleich ist zweifach ausgefertigt worden. Die Streitparteien bekunden, dass sie den Vergleich akzeptieren. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7)

Siegler 

Wilhelm von Henneberg, Koadjutor Johann, Philipp von Eberstein, Johann von der Tann, Johann von Haun, Karl von Trümbach, Johann Hoelen

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, sieben mit Pergamentstreifen angehängte Siegel

Weitere Überlieferung 

Nr. 1479

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Reihenfolge der Siegler wurde nach den Wappen erstellt. Sie weicht von der im Urkundentext angegebenen Reihenfolge ab.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original