HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1660

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1584 August 12

Originaldatierung 

... in dem iar als man nach der geburtt Ihesu Christi unsers einigen Erlosers unnd Seligmachers zehlete dausentt funffhundertt achzigk unnd vier in der zwolffttenn römer zinß zall indictio zu latein genant bei herschung unnd regirung des aller durchleuchtigstenn gros mechtigsten fursten unnd hern hern Rudolphi des andern aus Gottes gnaden erwelten romischen keysers zu allen zeytten mehrern des reichs ... seiner maiestett reichs des romischen im achtten, des hungerischen im eilfften unnd des behemischenn im achtten iahrenn am Mittwochenn nach Laurenti welcher do war der zwolfft monats tagk Augusti umb funff uhr nach mittage oder nahendt darbei in der Meyningen unnd in eines erbarn raths schluntthaus unnd in der gewonlichen dachstuben an dem marckt gelegen

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Georg Zey, Bürger und Stadtschreiber in Meiningen, öffentlicher Notar kraft apostolischer und kaiserlicher Autorität und am kaiserlichen Kammergericht eingeschriebener Notar, bekundet, dass er bei den nachfolgend geschilderten Handlungen mit den aufgeführten Zeugen und Valentin Linke, Schultheiß von Meiningen, sowie dem Rat von Meiningen persönlich anwesend gewesen ist und alles gesehen und gehört hat. Der Notar hat das vorliegende Notariatsinstrument von einer anderen Person schreiben lassen und mit seinem Namen und Notarszeichen unterzeichnet. Vor dem Notar und den Zeugen sind Melchior von Dernbach (Dernspach) genannt Graul, Amtmann in Rockenstuhl, und Magister Johann Volprecht, Fuldaer Rat, als Abgesandte Heinrichs [von Bobenhausen], Hochmeister des Deutschen Ordens und kaiserlicher Kommissar des Klosters Fulda, erschienen und haben eine schriftliche Vollmacht (credentz schriefft) überreicht, die im Rat verlesen worden ist. Die Abgesandten haben darauf mitgeteilt, dass vor etlichen Jahren der Herrschaft Henneberg vom Kloster das Amt Fischberg mit Zubehör unter der Bedingung verpfändet wurde, dass das Amt nach dem Tod Graf Georg Ernsts von Henneberg und Graf Poppos [XII.] von Henneberg nach Zahlung der Pfandsumme wieder an das Kloster gelangen sollte. Melchior von Dernbach und Johann Volprecht sind nun von Heinrich [von Bobenhausen] beauftragt worden, den Rat der Stadt Meiningen zu bitten, dass sie die Pfandsumme in der Stadt bis zur endgültigen Lösung des Amts hinterlegen dürfen. Der Rat hat ihnen darauf geantwortet, dass er keine Kenntnis über die Verpfändung des Amts hat. Zudem hat er vom Landesherrn der Stadt, dem Kurfürsten von Sachsen, keinen ausdrücklichen Auftrag bekommen, die Pfandsumme anzunehmen. Um beim Kurfürsten nicht in Ungnade zu fallen, lehnt der Rat die Annahme der Pfandsumme ab und bittet den Kommissar Heinrich deswegen um Entschuldigung. Die Abgesandten des Kommissars haben den Rat gebeten, ihnen die verweigerte Annahme der Pfandsumme mit einer von ihnen oder von ihrem Schultheiß besiegelten Urkunde schriftlich zu bestätigen, was der Rat abgelehnt hat. Die Abgesandten des Kommissars haben darauf den Notar gebeten, über die Weigerung (recusation) der Stadt ein oder mehrere Notariatsinstrumente auszustellen. Handlungsort: Meiningen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Zeugen 

Christoph (Christoffel) Kirchner, Georg (Jorg) Behm, beide Bürger aus Meiningen

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Schlundhaus: in Meiningen und anderen hennebergischen Städten Bezeichnung für das Rathaus. Die Bezeichnung rührt wohl daher, dass im unteren Stockwerk eine Schenke lag, in der (geschlundet), d. h. geschlemmt wurde, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 836.

Graf Georg Ernst von Henneberg starb 1583 Dezember 27, Graf Poppo XII. von Henneberg starb 1574 März 4; vgl. Wagner, Genealogie Henneberg, S. 139 ff.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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