HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1470

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1525 Oktober 9

Originaldatierung 

Gescheen zw Fulda in iare und tag wie obsteht

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Dekan Apollo (Appollo) [von Vilbel], die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda sowie die Ritterschaft von Fulda (gemaine Ritterschafft zum selbigen Stiefft gehorig unnd in der Buchen seszhafft) bekunden, dass sie sich mit Johann [II. von Henneberg], Koadjutor von Fulda, hinsichtlich gegenwärtiger und zukünftiger Streitigkeiten und für die Zeit seiner Regierung mit dem im folgenden inserierten Vergleich geeinigt haben. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1525 Oktober 9: Johann [II. von Henneberg], Koadjutor von Fulda, bekundet, dass die zwischen ihm sowie dem Dekan, den Pröpsten, dem Konvent und der Ritterschaft von Fulda entstandenen und noch enstehenden Streitigkeiten in Zukunft von seinen Verwandten und Angehörigen (zugethanen) sowie dem Propst, dem Konvent und der Ritterschaft in einem Vergleich (ausztrag) entschieden werden sollen. Johann bekundet, dass er auf ihr untertäniges Bitten hin und zum Wohl der fürstlichen Regierung entschieden hat, dass, sollte er sich mit seinem Konvent in einem künftigen Streit nicht einigen können - sollte sich beispielsweise die Gegenseite über Johann grundlos beklagen - bei einer an den Koadjutor gestellten Forderung der Koadjutor zwei ausgewählte, weltliche adelige Räte und die Klägerseite zwei verwandte Freunde als Schiedsleute stellen sollen. Sollte jemand gegen Johann eine Anklage erheben, sollen die Abgesandten des Klägers ihre Klage in zweifacher Ausfertigung einreichen. Der Koadjutor Johann will sich innerhalb eines Monats dagegen verteidigen. Innerhalb eines weiteren Monats soll widerrum der Ankläger hierauf antworten (sein gegenwer ingeben). Daraufhin will Koadjutor Johann innerhalb von einem Monat eine Schutzschrift (beschutzschriefft) ausstellen, woraufhin von keiner Partei mehr als zwei weitere Gerichtssitzungen (setze) einberufen werden dürfen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr vorgebracht werden. Sollte nach gefallenem Urteil einer Partei eine Beweisführung auferlegt worden sein, soll diese geleistet werden und Johann nach erbrachtem Beweis innerhalb eines Monats seinen ablehnenden Standpunkt (ablenung und widertreybung) schriftlich und in zweifacher Ausfertigung äußern. Sollte Johann die Beweisführung auferlegt sein, soll die klagende Partei von Johann eine Schutzschrift anfordern können, woraufhin ohne weitere Neuerungen zu einem Beschluss zu kommen ist. Das von den Schiedsleuten gesprochene Urteil soll ohne Reduzierung, Appellierung, Begnadigung oder Befreiung bestehen bleiben. Sollten die Schiedsleute keine Mehrheit zustande bringen (in irer erkenttnus speltig und kein mehr machen), sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann ernennen, der eine Mehrheit herstellt. Dieser Vertrag soll für die Zeit von Johanns Regierung und darüber hinaus gültig sein. Es wird bekundet, dass der Koadjutor diese Urkunde an Dekan, Konvent und die Ritterschaft von Fulda übergeben und dafür eine gleich lautende Urkunde von diesen empfangen hat. Siegelankündigung des Koadjutors Johann. (Datum nach unnsers Herren geburt thausent funffhundert und funffundzwanczig iar uff Montag nach Francisci). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5)

Siegler 

Konvent von Fulda, Ludwig von Boyneburg, Johann (Hans) von der Tann, Werner von Görtz, Karl von Trümbach (Trubenbach)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, fünf mit Pergamentstreifen angehängte Siegel

Weitere Überlieferung 

StaM, Kopiare Fulda: K 440, S. 579-586; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 5, Nr. 196; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 213 [?]

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Grimm, Wörterbuch XV, Sp. 2138.

Vgl. auch StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 46 [Urkunde des Koadjutors Johann].

Repräsentationen

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