HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1714

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1605 Februar 22

Originaldatierung 

Geschehen denn 22ten Februarii nach Christi unnsers Erlösers unndt Seligmachers geburt im tausendt sechs hundertenn unndt funnfftenn jahre

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Philipp (Phillips) Wilhelm Specht von Bubenheim (Bübenheim) [wüst] aus Eichenzell bekundet, dass er sich dazu entschieden hat, seinem Herrn Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, für sich und seine Erben, aus freiem Willen heraus und um Nachteile für sich zu vermeiden, mit dieser Urkunde, wie es nach geistlichem wie weltlichem Recht Gewohnheit ist, den vierten Teil der ihm gehörenden Güter von Ebersberg und den gebührenden Teil der Güter von Poppenhausen zu verkaufen. Dazu gehören besonders die Burg und der Burgsitz in Poppenhausen (Bappenhausen) sowie seine adlige Behausung in Eichenzell mit ihrem ganzen Zubehör, wozu Gärten, Scheunen, Ställe, Äcker, Wiesen und zehn verschiedene Waldstücke einschließlich Grund und Boden zählen, ebenso wie die Vorrechte auf diesen Besitzungen wie Frondienst, Hauptlohn[?], Besthaupt, Strafzinsen, das Jagdrecht, Weiher und Fischwasser mit allem Zubehör und allen darauf liegenden Rechten, in der Form, wie es in einem eigenhändig durch Philipp Wilhelm Specht besiegeltes und unterschriebenes Erbregister aufgelistet und Abt Balthasar überreicht wurde. Die Verkaufssumme für die genannten Güter beträgt 14107 Gulden sowie sechs Gnacken und vier Pfennige, der Gulden gerechnet zu 42 Böhmischen [Groschen]. Der Verkäufer teilt mit, dass er die erste Hälfte der Kaufsumme bereits sicher erhalten hat. Die zweite Hälfte der Kaufsumme ist an Kathedra Petri 1606 [1606 Februar 22] gegen eine Quittung fällig. Der Verkäufer bekundet daher für sich und seine Erben sowie das Kloster Fulda, dass er bereits 7050 Gulden, vier halbe Gulden, drei Böhmische [Groschen] und zwei Pfennige für die Begleichung des ersten Teils der Kaufsumme erhalten hat, und die nunmehr völlig aus dem Besitz des Klosters in seinen Besitz übergegangen sind (exception non numeratae pecuniae). Somit übergibt (tradirt) er dem Abt von Fulda den genannten Besitz mit allen Rechten und allem Zubehör zum freien Gebrauch. Er verpflichtet sich, dass seine Erben keinerlei Ansprüche mehr auf diesen Besitz gegenüber dem Kloster Fulda haben und in dieser Sache keine Beschwerde führen (molestiren) dürfen; vielmehr verpflichtet er sie zum Gehorsam gegenüber dem Kloster. Seine verkauften Hintersassen (undersassen) und Zinsleute entbindet er von ihren Treueiden und Gelübden ihm gegenüber. Er erlegt ihnen auf, dass sie Abt und Kloster Fulda genauso wie ihm treu und gehorsam sein sollen; daher verfügt er, dass jeder von ihnen persönlich baldmöglichst dem Marschall des Klosters zunächst die Handgelübde und später mit erhobenen Fingern den Treueid leisten soll. Weiter versichert er, dass die verkauften Güter weder verpfändet noch anderweitig durch andere Rechtsansprüche belastet sind; dies verspricht er bei seiner adligen Ehre und gegen die Verpfändung seines verbliebenen adligen Besitzes. Für die von der Ritterschaft eingeforderte Strafbuße (poen fahlls) und die ebenfalls noch ausstehende Türkensteuer (turckhenn stewr), die noch auf diesem Besitz liegt, bittet er den Abt, sich für seinen Teil (pro mea quota) an ihm schadlos zu halten. Von dieser Verpflichtung können ihn weder seine Erben, noch ein kaiserlicher oder päpstlicher Beschluß, noch eine Reichsverordnung oder ein Reichsabschied, noch bereits bestehende oder zukünftige Freiheiten lösen. Falls jedoch Schrift, Pergament oder Siegel dieses Kaufvertrags schadhaft sein sollten oder verloren gingen, so soll ein Vidimus oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde ausgefertigt werden. Er weist schlußendlich seinen Bruder, seine Mutter, seine Schwester sowie alle seine Erben an, auf Ansprüche aller Art gegenüber dem Kloster zu verzichten, damit auch gegen ihn keine Ansprüche entstehen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)

Unterschriften 

(Phillips Wilhelm Specht von Bubenheym zu Assenheym [Assenheim] subscripsi / Johan Eustachius Specht von Bubenheim zu Eichenzella subscripsi)

Siegler 

Philipp Wilhelm Specht von Bubenheim zu Eichenzell, Johann Eustachius Specht von Bubenheim zu Eichenzell

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel in Holzkapseln

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Hauptlohn kann wohl in der Bedeutung ähnlich verstanden werden wie Hauptrecht und meint wahrscheinlich das Recht, eine Kopfsteuer von einem Zinspflichtigen zu erheben.

Gnacken sind geringhaltige Groschen.

Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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