HStAM Bestand Urk. 75 in Nr. 1072

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1450 November 25

Originaldatierung 

Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo uff sent Katherinen [tag] der heiligen [iungfrauwen] mertelerin tag

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

In Nr. 1072 [1471 März 30] inserierte Urkunde: Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden, dass sie Burg, Amt und Gericht Bieberstein einst dem verstorbenen Konrad (Contze) von Weyhers und dessen Ehefrau Margarete für 2500 rheinische Gulden verpfändet hatten und sich nun mit Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, geeinigt haben, dass er anstatt ihrer das Gut Bieberstein von Margarete von Weyhers einlösen soll. Ausgenommen von der Verpfändung werden Zinse, Gerichtsbarkeit und Öffnung von Bieberstein. Das Recht auf Öffnung gilt auch für den Abt und seine Nachfolger. Der Ritter Karl von Lüder (Luther) und Margarete von Weyhers sollen alle Urkunden über die Burg Bieberstein herausgeben; diese sollen für ungültig erklärt werden. Sollten der Dekan und der Konvent die Öffnung der Burg Bieberstein beanspruchen, sollen sie den Abt und seine Nachfolger dabei schadlos halten und Türmer, Torwächter und Wächter auf eigene Kosten versorgen. Hingegen soll der Abt alle Geistlichen, Mannen, Burgmannen und arme Leute im Amt Bieberstein beschützen. Der Wiederkauf von dem Abt durch Dekan und Konvent von Fulda kann in Fulda mit Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] mit 2500 Gulden Frankfurter Währung geleistet werden. So wie das Saatgut, der über den Winter von Margarete ausgesät wurde, nun vom Abt gekauft werden muss, soll nach einem Wiederkauf durch Dekan und Konvent die Winterfrucht dem Abt gehören. Was für den Erhalt der Burg aufgewendet wird, darf Dekan und Konvent nicht in Rechnung gestellt werden. Alle vom Abt zur Verteidigung der Burg eingesetzten Amtsleute sollen nach einem Wiederkauf Dekan und Konvent zur Treue verpflichtet sein. Siegelankündigung des Konvents von Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Repräsentationen

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