HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2063

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1701 August 9

Originaldatierung 

So geschehen Fulda den 9ten Augusti 1701

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, dass nach dem Tod des Jobst von Merlau zu Steinau als Letzten dieses Geschlechts im Jahr 1618 [vgl. Nr. 1787] dessen Güter an Georg Friedrich von der Tann als Gesamterben (universal erben) und Lehnsfolger übergegangen waren. Teil dieses Erbes waren auch alte Schuldforderungen des Klosters Fulda, die sich auf den ganzen merlauischen Besitz bezogen. Über diese Schuldforderungen kam es in den Jahren 1619 und 1621 zu Güteverhandlungen vor dem kaiserlichen Reichskammergericht in Speyer (mandatum de restituendo et reddendis rationibus). In den Jahren 1624 und 1631 war es unter dem damaligen Abt des Klosters, Johann Bernhard [Schenk zu Schweinsberg], wiederum zu Verhandlungen gekommen, die jedoch wegen Kriegsereignissen [im Dreißigjährigen Krieg] und mehreren Todesfällen auf beiden Seiten scheiterten. 1689 scheiterten die Verhandlungen dann an der Verwüstung Speyers (excidium Spirense) [im Pfälzischen Erbfolgekrieg], die Unterbrechung (irruption) des Gerichtsbetriebs durch die französische Besetzung und den Abtransport der Gerichtsakten. Beim anschließend nach Wetzlar verlegten Reichskammergericht kam es 1694 zu einer Wiederaufnahme (citation ad redintegrandum) des Verfahrens. Zusammen mit dem jetzigen Abt von Fulda, Adalbert [von Schleifras], hat man sich nun gütlich in dieser Sache geeinigt und folgenden Vergleich geschlossen: 1. Das Kloster Fulda überlässt den Erbinteressenten alle seine Güter und Einkünfte mit allen Rechten, die es am Erbe Jobsts von Merlau in Steinau besitzt, für insgesamt 10.000 Gulden in rheinischer oder fuldischer Währung, den Gulden zu je 60 Kreuzern oder 15 leichten Batzen. Die Kaufsumme ist umgehend in bar zu bezahlen. Das Kloster quittiert den merlauischen Erben den Erhalt der genannten Summe ohne weitere Einschränkungen (exception non numeratae vel non acceptae pecuniae). 2. Das Kloster übergibt das merlauische Erbe mit allem Besitz und allen Rechten an die Erbfolger. Damit verzichtet das Kloster künftig auf alle rechtlichen Ansprüche gegen das merlauische Gut. 3. Beide Seiten verzichten mit Abschluss dieses Rechtsgeschäfts vollständig (tam in genere quam in specie) auf Ansprüche gegeneinander (exception rei non sic, sed aliter gestae vel scriptae, erroris calculi, laesionis enormissimae). Beide Seiten unterwerfen sich der Entscheidung des Reichskammergerichts und versprechen, das Ergebnis dieses Vergleichs dem Gericht mitzuteilen. Der Vergleich ist in zweifacher Form ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Beide Parteien haben ein Exemplar des Vergleichs erhalten. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel, 3. Lacksiegel, 4. Lacksiegel)

Unterschriften 

(Adalbertus abbas manu propria

Bonifacius von / Buseck dechant manu propria

Christoff Caspar von und zu / der Tann vor mich undt manda-/tario nomine der sämblichen Mer-/lauischen interessenten

Johannes Nicolaus Melchior / ihr ritterschaftlicher und zu dißer / bevollmechtigter consulent manu propria)

Siegler 

Abt Adalbert, Dekan Bonifatius von Buseck, Christoph Kaspar von der Tann, Johann Nikolaus Melchior

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Lacksiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. dazu die Urkunde Nr. 2064.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original