HStAM Bestand Urk. 1 Nr. 3086

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Graf Wilhelm von Katzenelnbogen übergibt den Schiedsrichtern seine Rechtsvorstellung im Streit um das Erbe seine Neffen Diether

Datierung 

1326 zwischen Juli 23 und September 1

Alte Archivsignatur 

Nachträge 2 Nr. 241

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Graf Wilhelm von Katzenelnbogen übergibt den Grafen und Herren Gerlach von Nassau, Simon von Sponheim, Engelbert von Sayn, Gottfried von Eppstein und Heinrich von Hohenfels als Schiedsleuten folgende Punkte, sein Recht betreffend, das ihm durch den Tod Diethers, Sohn seines + Bruders, anerstorben ist, schriftlich: Gegenüber seiner Schwägerin beansprucht er Burg und Stadt Katzenelnbogen, weil er daher sein Wappen trägt (darumb, daz wir unsir wapen danabe drain), der älteste Stamm ist und alle Mannen und Dienstmannen und seine Herrschaft daher rührt und weil man nie gehört hat, daß eine Frau daran teilhaben könne. Da er der älteste Stamm der Herrschaft ist, fordert er, daß das Reich und die Herren, seine Genossen, und niemand anders darüber urteilen sollen, doch will er sich auch an den Spruch der fünf Schiedsleute halten. Er fordert ferner die Lehen des + Diether; seinen Anspruch darauf will er nach Erkenntnis der Schiedsleute nachweisen. Das gleiche will er in den Streitigkeiten mit seinem Neffen Eberhard von Katzenelnbogen tun über die Güter und die Stadt zu Reinheim, die er in Gemeinschaft mit seinem Bruder und dessen Sohn vom Kölner Erzbischof zu Lehen hat. Nach Auskunft seines Oheims, des Grafen von Jülich (Guylche), ist ihm aus dieser Gemeinschaft folgendes fällig: aus dem Hof in der Stadt Reinheim 10 Malter Korn weniger ein Simmer; aus den Hufen dortselbst 45 ½ Malter Hafer; aus dem Hof zu Bieberau fünf Simmer Hafer, weil er dort mit seinem Gut in Gemeinschaft blieb; desgleichen vom Hof zu Überau die Sommerfrucht ohne die Erbsen (erwecze), während sein Bruder und dessen Sohn die Winterfrucht erhalten. Aus der StadtReinheim fällt ihm die Gülte, weil sie zu ihrem gemeinen Landgericht zu Birkey oder zu Ramstadt auf den Berg gehört. Alles Gut, was er und sein Bruder auf dem Einrich und jenseits des Mains (uber Meyn) haben, gehört zu ihrem gemeinen Landgericht, in dem er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Sohn saß. Er will ferner nachweisen, daß sein Vater und sein Vetter, Graf Eberhard, die Stadt Reinheim mit den Gassen in zwei gleiche Teil teilten und daß er in der genannten Gülte in rechter Gemeinschaft mit seinem Bruder und dessen Sohn in seinem Teil der Stadt saß.

Druckangaben 

Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 162. Nassauisches Urkundenbuch, Nr. 1834; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 227 Nr. 672.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 15940

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Urkunde