HStAD Bestand E 3 A Nr. 28/50

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Sachakte

Identifikation

Titel 

Verordnung: Die Landräte und Landrichter haben darauf zu achten, dass die Landrats- und Landgerichtsdiener den Vorschriften entsprechend und sauber gekleidet im Dienst erscheinen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

Laufzeit 

Gießen, 1823 August 5

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF