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HStAD Bestand E 3 A Nr. 28/50

Beschreibung

Identifikation

Titel

Verordnung: Die Landräte und Landrichter haben darauf zu achten, dass die Landrats- und Landgerichtsdiener den Vorschriften entsprechend und sauber gekleidet im Dienst erscheinen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

Laufzeit

Gießen, 1823 August 5

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Akte
Nutzungsdigitalisat TIF