HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1497

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1534 Oktober 2

Originaldatierung 

Geschehen zu Hofbibra Freitags nach Michahelis [!] im iar funffzehenhundert und vier und dreissigsten

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, dass Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg, 1533 Juni 14 [vgl. Nr. 1494] (Sambstags nach Corporis Christi im negstnerschienen drey unnd dreissigsten iar in der stadt Fulda) wegen Streitigkeiten über die Ämter und Gerichte Bieberstein und Neuhof einen Vergleich zwischen Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, und dem Kloster und Konvent von Fulda einerseits und Philipp von Eberstein andererseits gestiftet hat. Darin wurde vereinbart, dass Abt Johann neben Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda und Propst von Johannesberg, einen seiner Räte zum Schiedsmann bestimmen soll. Auch Graf Wilhelm und Philipp von Eberstein sollen jeweils einen ihrer Räte benennen. Gawain von Herda, Marschall von Henneberg; Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda; Ludwig von Boyneburg aus Lengsfeld; Adolf Rauhe, Statthalter von Castell und Jakob von Cronburg bekunden als Schiedsrichter, dass sie 1534 Oktober 1 (... Donertags nach Michahelis...) entsprechend des geschlossenen Vergleichs auf einem Hof unterhalb von Bieberstein die Argumente beider Seiten angehört und gelesen haben. Dabei sind sie auf eine Klausel (articul) gestoßen, die die Herrschaft (obrigkeit) des Amts und Gerichts Bieberstein und Hofbieber (Hoff Bibra) betrifft. Alle waren der Meinung, dass diese Klausel ersetzt werden muss, um alle anderen Streitigkeiten gütlich beilegen zu können. Da aber keine gütliche Einigung erzielt wurde, haben die Schiedsleute diese Klausel durch einen Schiedsspruch (mit dem recht geendert) geändert. Demnach werden beide Parteien verpflichtet ihre jeweiligen Forderungen (clage) schriftlich, versiegelt und in zweifacher Ausfertigung bis zum nächsten Andreastag [1534 November 30] zum Wohnort der anderen Partei nach Fulda und Brandenstein zu schicken. Daraufhin hat jede Partei einen Monat bis zum nächsten Fest der unschuldigen Kinder [1534 Dezember 28] Zeit, eine besiegelt Antwort in zweifacher Ausfertigung an die Gegenseite zu schicken. Dann kann jede Partei entscheiden, ob sie innerhalb von vier Wochen nochmals eine zweifache Klage aufsetzt, die aber keine neuen Forderungen enthalten darf, die den Ablauf verzögert. Beide Parteien haben sich mit den Schiedsleuten auf Eberhard von der Tann, Amtmann in Wartberg, als Bevollmächtigten (commissar) geeinigt, der einen Notar bestimmen soll, wenn die Parteien gegebenfalls ihre Ansprüche durch Notariatsinstrument und Lehnsurkunden bekräftigen wollen. Der Notar soll innerhalb von acht Wochen die benötigten Unterlagen zusammenstellen [?]. Bei Bedarf kann ein weiterer Notar hinzugezogen werden, der bei der Transsummierung der Schriftstücke und der Aufnahme der Zeugenaussagen behilflich ist. Innerhalb von zwei Monaten sollen alle benötigten Schriftstücke in Kopie vorliegen. Der Bevollmächtigte soll dann alle Schriftstücke und Erwiderungen erhalten, nicht aber die Parteien. [?] Danach dürfen die Parteien keine weiteren Schriftstücke und Einwände mehr einbringen. Wenn alle Rechtsbegehren (rechtsetz) eingebracht sind, setzen die Schiedsleute innerhalb von zwei Monaten einen Gerichtstag in Fulda fest. Hier soll nochmals versucht werden, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte man sich erneut nicht einigen können, dann wollen die Schiedsleute alle eingereichten Schriftstücke entgegennehmen, einschließen und versiegeln. Dann sollen diese Unterlagen auf Kosten beider Parteien zur Universität Wittenberg gesandt werden. Dort soll ein Urteil (rechtspruch) gefällt werden. Daraufhin soll das Urteil versiegelt von den Schiedsleuten entgegengenommen werden. Beide Parteien sollen sich dann innerhalb eines Monats auf einen Gerichtstag in Fulda einigen. Dort wird das Urteil verkündet, es bestehen keine Appellationsmöglichkeiten mehr, das Urteil muss von beiden Seiten akzeptiert werden. Bis zur Beilegung des Streits sollen sich beide Parteien friedlich verhalten und keine weiteren Streitigkeiten provozieren. Sollte sich eine Partei nicht zurückhalten, steht es der anderen Partei zu, sich zur Wehr zu setzen. Sollten während der vereinbarten Verhandlungen Veränderungen (neuerung und weitterung) geschehen, soll dies keine Auswirkungen auf die bestehenden Rechte der Parteien haben. [?] Sollte eine der an diesem Streit beteiligten Personen sterben bevor der Konflikt beigelegt ist, sollen alle getroffenen Vereinbarungen auch für dessen Nachfolger und Erben Gültigkeit haben. Sollte einer der Schiedsleute sterben oder verhindert sein, soll er ersetzt werden. Der Vergleich ist mit Zustimmung beider Parteien ausgehandelt worden. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ankündigung des Geschäftsiegels des Konvents von Fulda. Siegelankündigung. Der Vergleich liegt in zweifacher Ausfertigung vor. Ausstellungsort: Hofbieber. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, Rückseite)

Siegler 

Abt Johann, Konvent von Fulda, Philipp von Eberstein, Gawain von Herda, Philipp Schenck zu Schweinsberg, Ludwig von Boyneburg, Adolf Rauhe, Jakob von Cronburg

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, acht aufgedrückte Siegel (fehlen)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. hierzu auch Nr. 1478, 1479, 1494.

Repräsentationen

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