HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1494

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1533 Juni 14

Originaldatierung 

Gescheenn unnd abgeretet zu Fulda Sampstags nach Corporis Christi anno funffzehennhundert unnd dreiunddreissigk

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg[-Schleusingen], bekundet, dass es 1528 Juli 21 (... Dinstags nach thailung der appostelnn im verlauffen achtundzwainzigstenn iar der minder zall) durch die Vermittlung von ihm, Johann (Hans) von der Tann, Karl von Trümbach, Johann von Haun und Johann Hoelen (Hans Hoelin) im Streit über die Ämter und Gerichte Bieberstein und Neuhof zu einem Vergleich (... gescheen Dinstags nach divisionis apostolorum im iar tausent funffhundert unnd achtundzwainzigk) [Nr. 1478 und 1479] zwischen seinem Sohn Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, und Philipp von Eberstein gekommen ist. Damals wurden die Formalitäten zur Beilegung des Streits geregelt. Aus unterschiedlichen Gründen sind die damals getroffenen Vereinbarungen bisher von keiner Partei umgesetzt worden. Aus diesem Grund hat sich Wilhelm mit Zustimmung beider Seiten erneut um die Ausarbeitung eines Vergleichs mit folgendem Inhalt bemüht. Abt Johann soll neben Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda und Propst von Johannesberg, einen seiner Räte zum Schiedsmann bestimmen. Auch Graf Wilhelm und Philipp von Eberstein sollen jeweils einen ihrer Räte benennen. Diese vier Schiedsleute sollen sich 1533 Oktober 6 frühmorgens (Montag nach Francisci zu fruertagezeit) zu einem Ortstermin versammeln, die Angelegenheit vor Ort in Augenschein nehmen und beide Parteien befragen. Die vier Schiedsleute (nidergesetzte) sollen beide Seiten vernehmen und deren persönliche Aussagen anhören sowie Urkunden begutachten. Dann sollen die Schiedsleute in jeder strittigen Angelegenheit eine im Einklang mit dem Vergleich von 1528 gütliche Entscheidung fällen. Im Fall von Streitigkeiten sind die Schiedsleute bevollmächtigt, ein Urteil zu fällen, dem nicht widersprochen werden kann. Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Sollten die Schiedsleute unentschieden sein, soll Graf Wilhelm als Obmann oder ein anderer, von Wilhelm bestimmter, unparteiischer Adeliger ein Urteil fällen. Rechtsmittel gegen dieses Urteil werden ausgeschlossen. Beide Seiten verpflichten sich, bis zur endgültigen Klärung des Streits friedlich zu sein und nichts gegen den anderen zu unternehmen. Weiterhin wird vereinbart, dass Philipp von Eberstein für seine Lehnsmänner (menner) in Ditges (Dittichs) [wüst bei Rasdorf] und Sachsen [wüst bei Steinau] an Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan von Fulda, jeden vierten Gulden der ausstehenden Landsteuer bezahlen wird, dies soll für keinen der Beteiligten Einfluss auf deren Rechte haben. Sollten die vier Schiedsleute am oben festgesetzten Gerichtstermin entscheiden, dass Philipps Lehnsmänner die Landsteuer nicht zahlen müssen, soll Philipp die Landsteuer widerspruchslos erstattet werden. Der Vergleich liegt in zweifacher Ausfertigung vor, ist jeweils mit dem Sekretsiegel des Grafen besiegelt und wird den Partei zugestellt. Abt Johann und Philipp von Eberstein bekunden ihre Zustimmung zu dem unter Vermittlung von Graf Wilhelm zustande gekommenen Vergleich. Beide versichern, alle zukünftigen Entscheidungen in dieser Angelegenheit unwidersprochen hinzunehmen, umzusetzen sowie alle Vereinbarungen einzuhalten und ihnen nicht zuwiderzuhandeln. Ankündigung der Sekretsiegel des Grafen und des Abtes. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3)

Siegler 

Graf Wilhelm, Abt Johann, Philipp von Eberstein

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, drei aufgedrückte Papiersiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. hierzu auch Nr. 1478 und 1479.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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