HStAM Bestand Urk. 15 Nr. 325

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Verfügung über Immobilienbesitz des Kanonikers Conrad Hoppener

Datierung 

1418 Mai 22

Originaldatierung 

Datum Maguntie, anno 1418, ipso die St. Trinitatis.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Conrad Hoppener vom Geschlecht (de genere) Calmans, Kanoniker der St. Peterskirche außerhalb Mainz, verfügt über seinen Immobilienbesitz, der ihm durch Erbrecht oder sonstwie und von Herrn Conrad Calman, Dechanten der St. Moritzkirche zu Mainz und Kanoniker der gen. St. Peterskirche, seinem Oheim (avunculus), angefallen ist. Er stiftet zum Seelenheile dieses Oheims Conrad und seiner [des Ausstellers] Eltern, des Gottzo Hoppener und der Iludis Calman, alle seine .Güter in Waldau (Walda) genannt 'Hauldorfs guedt': Hof, Häuser, Äcker, Gärten, Geldzinsen, Hühner und Gänse, welche ehemals Johannes Landfoid und seiner Gattin Kunegundis Sewisen gehörten, für einen Marienaltar in der Pfarrkirche der Maria Magdalena in der Neustadt Kassel (Cassel) jenseits der Fulda, auf welchem 3 wöchentliche Messen durch den Vikar des Altars gehalten werden sollen, von denen er auch an Festtagen nicht befreit ist; doch sollen diese Messen der Pfarrkirche nicht zum Nachteil gereichen. Das Patronat der Vikarie soll Zeit seines Lebens der Stifter besitzen, danach soll es das älteste Glied der Familie Calman, Mann oder Frau, ausüben. Wenn das Geschlecht Calmans ausgestorben ist, soll das Patronat für immer an den 'magister fabrice' der gen. Pfarrkirche fallen. Ferner soll bei einer Vakanz immer nur einer vom Geschlecht Calmans präsentiert werden, sofern eine geeignete Person darunter ist, und dieser soll wahre (veram et non fictam) Residenz leisten, im anderen Falle der Fabrikmeister ihm alle Einkünfte der Vikarie entziehen soll. Der Präsentierte soll auch der Obödienz des Propstes in Ahnaberg unterstehen und an den Sonn- und Festtagen mit dem Pleban oder Kaplan der genannten Pfarrkirche bei Vesper, Matutin, Messe und Prozessionen mit dem Superpellicium mmistrieren. Alle dem Altare gespendeten Opfer (oblationes) gehören dem Propste, und der Propst oder der Vizepleban der Kirche dürfen 4 Mal jährlich (assumptio, nativit., purific., annunc. Marie) auf dem Altare das Hochamt halten.

Rückvermerk 

Rückw. Rubrum d. 16. Jahrh.

Siegler 

Johannes von Kassel, Dechant von St. Gingolf in Mainz, Wigand Stalbergk von Rotenburg (Rodenbergk), Scholaster von St. Peter, und der Testator.

Formalbeschreibung 

Unvollzogenes Notariatsinstrument des Johannes Cruck, Kleriker der Mainzer Diözese u. kaiserl. Notar, Pergt.

Druckangaben 

Regest Schultze Nr. 352

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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