Identification
Title
Wie aus der Verordnung vom 15. Dezember 1683 bekannt ist, ist es verboten, Saugkälber außer Landes zu verkaufen. Es sollen in Zukunft dem Schultheißen die zum Verkauf anstehenden Kälber angezeigt werden. Sollten diese innerhalb der nächsten acht Tage nicht abgeholt werden, können dieselben gegen einen auszustellenden Schein anderweitig veräußert werden
Life span
1675 Dezember 22
Action | Type | Name | Access | Info |
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Detail page | Original | Akte |
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Detail page | Nutzungsdigitalisat | TIF |
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