HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2023

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1696 März 23 / April 2

Originaldatierung 

So geschehen Hanau den 23ten Martii/2ten Aprilis 1696

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Philipp Reinhard Graf von Hanau bekundet für sich und seine Erben, dass zur Beilegung der langjährigen Streitigkeiten zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau die Bevollmächtigten beider Streitparteien 1696 März 6/16 (den 6ten/16ten Martii dieses lauffenden 1696ten iahrs) den im Folgenden inserierten Vergleich aufgesetzt haben. Der Graf nimmt den Vergleich an und verspricht, ihn stets und uneingeschränkt einzuhalten. Außerdem widerruft er den am kaiserlichen Kammergericht bezüglich Stork anhängigen Prozess. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung. Handlungsort: Hanau. Inserierte Urkunde von 1696 März 16/6: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Hanau in der Vergangenheit zu Streitigkeiten über die Grenze beim Hasenborn am Rollberg; die Grenze in Herolz oberhalb der Weinberge; die Grenze bei (Othhelms) am Kohlwald zwischen Oberkalbach und Niederkalbach; die Besteuerung (ius collectandi) der Einwohner aus Stork; und die Koppelhut bei Stork, die von Fulda bislang auch auf Äckern, die auf Hanauer Gebiet liegen, beansprucht wurde, gekommen ist. Die Streitigkeiten haben bislang zahlreiche Missverständnisse und einige Prozesse vor dem kaiserlichen Kammergericht zur Folge gehabt. Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und Philipp Reinhard Graf von Hanau haben beschlossen, die Streitigkeiten nun mit einem Vergleich beizulegen. Hierzu sind die folgenden Bevollmächtigten beauftragt worden: von Fuldaer Seite Kaspar Dietrich (Dieterich Caspar) von Droste, Fuldaer Geheimer Rat, Oberjägermeister und Amtmann in Mackenzell, sowie Peter von Ufflingen, Fuldaer Geheimer Rat; von Hanauer Seite die Regierungsräte Friedrich (Friederich) Christian von Edelsheim, Georg Wilhelm Spener, und Karl (Carl) Balthasar König, Amtmann in Bornheim (Bornheimer Berg), Amtmann in Steinau an der Straße, Schlüchtern und Brandenstein. Die Bevollmächtigten sind 1696 März 13/3 (den 13./3. Martii 1696) zusammengekommen, um den folgenden Vergleich, vorbehaltlich der Ratifizierung durch den Abt von Fulda und den Grafen von Hanau, aufzusetzen. 1. Der umstrittene Grenzstein beim Kirschbaum am Rollberg oberhalb des Hasenborns wird zunächst an seinem Ort belassen und später durch einen dreieckigen Grenzstein ersetzt; in den Grenzstein wird das Fuldaer und Hanauer Wappen und das Wappen der von Riedesel gemeißelt. Der Klesberger Weiher steht Fulda zu. Es folgt eine Grenzbeschreibung am Klesberger Weiher und am Hasenborn. Die Einwohner von Hintersteinau sollen nicht an ihrem Viehtrieb zur Tränke am Hasenborn gehindert werden. Die Weiderechte am Hasenborn stehen Fulda und Hanau nur auf ihren jeweiligen Gebieten zu. 2. Hanau verspricht, dass die Einwohner von Klesberg die Äcker am [Klesberger] Weiher gegen Zahlung der Zinse und Zehnten und der zwei Maß Pflughafer, die nach der Aussaat fällig sind, wieder nutzen dürfen. 3. Über die Steinsetzung in Herolz am Giebelberg ist eine Einigung erzielt worden. Es folgt eine Grenzbeschreibung. Fulda und Hanau dürfen nur auf ihren jeweiligen Gebieten die Jagdrechte nutzen. 4. Der zwischen Steinau [an der Straße] und Sarrod umstrittene Schaftrieb in der Feldmark bei den Weihern ist dahingehend geregelt worden, dass das Hanauer Vieh jährlich acht Tage, vier im Frühling und vier im Herbst, in die genannte Feldmark getrieben werden darf. 5. Über die Steinsetzung beim (Othhelms) in Oberkalbach ist eine Einigung erzielt worden. Es folgt eine Grenzbeschreibung. 6. Die Besteuerung der Einwohner von Stork, die Güter auf Hanauer Gebiet besitzen, ist dahingehend geregelt worden, dass die Einwohner, abgesehen von den sonstigen Belastungen der Güter, jährlich 18 Gulden zu entrichten haben. Den Storker Untertanen beider Streitparteien steht künftig auf den Storker Äckern, die auf Hanauer Gebiet liegen, die Koppelhut zu. Die Schonung (geheg) darf in der Schonzeit (hegzeit) von den Untertanen beider Streitparteien nicht für den Viehtrieb genutzt werden. Der Wald beim (Geräth) und in der (Seiffen) darf nur von der Gemeinde Hintersteinau genutzt werden. 7. Die Grenze beim (Reißschwehr) wird nicht verändert. 8. Die Beschwerden, die von Privatleuten bezüglich ihrer beeinträchtigten Rechte (iura privatorum) vorgebracht worden sind, sollen umgehend von den Beamten der beiden Streitparteien unparteiisch geklärt werden. Über den Vergleich sind zwei gleich lautende Urkunden ausgefertigt worden. Ankündigung der Unterfertigung und Besiegelung der Bevollmächtigten. Handlungsort: Klesberg. (So geschehen Gleßberg den 16ten/6ten Martii anno 1696). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Caspar Diterich / von Droste; F[riedrich] C[hristian] von Edelßheim; P[eter] von Uffling; Georg Wilhelm / Spener; C[arl] B[althasar] König). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)

Unterschriften 

P[hilipp] R[einhard] G[raf] von Hanau

Siegler 

Philipp Reinhard Graf von Hanau

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Lacksiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. Nr. 2001, Nr. 2010, Nr. 2022 und Nr. 2140.

Repräsentationen

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