HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2017

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1692 Mai 2

Originaldatierung 

... im jahr nach Iesu Christi unßers lieben Herrn undt Seeligmachers geburth sechszehnhundert zwey undt neüntzig in der fünffzehenden römern zinßzahl zu latein indictio genant bey regir- und herschung deß allerdurchleüchtigsten großmächtigsten undt unüberwindtlichsten fürsten undt herrn herrn Leopold deß nahmens deß ersten erwöhlten römischen kaysers zu allen zeitten mehrers deß reichs unßers allergnädigsten herrn seiner kayserlichen mayestät reichs deß römischen im vierundtdreyssigsten deß hungarischen im sieben undt dreysigsten undt deß bohemischen im sechs undt dreyssigsten jahr auff Freytag den 2ten tag monaths maii zu Burgkhaun im hochfürstlichen fuldischen ambthauß in dessen oberen zimmer ahn der schneckestiege gelegen vormittag umb 10 uhr

Alte Archivsignatur 

1692 Mai 3

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Peter Rabich aus Fulda, kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität öffentlicher vereidigter Notar, bekundet, dass er mit den Zeugen persönlich anwesend war, alles Nachfolgende selbst gesehen, gehört und in diesem Instrument festgehalten (ad notam genohmen), mit seinem Notarszeichen versehen und eigenhändig unterschrieben hat. Vor dem Notar erschienen persönlich Johann Franz von Schorlemmer, fuldischer Rat und Oberstallmeister, und Georg Konrad Richter, fuldischer Kammerrat und Sekretär, in Anwesenheit der Zeugen Johann Jost Pfeiffer und Johann (Johannes) Niebel, beide Einwohner von Burghaun. Die fuldischen Abgesandten brachten vor, dass es bereits früher zwischen ihrem Herrn, Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und Oberst (obrist) Wolf (Wolff) Christoph Schenck zu Schweinsberg, zu einem Tauschgeschäft gekommen war, wobei die Schencken ihre Adelsgüter in Buchenau gegen ihnen zustehende Güter des Klosters in Burghaun tauschten. Im Folgenden wird der Inhalt dieser Tauschurkunde wiederholt [vgl. Nr. 2016]: Wolf Christoph, der bisher das Adelsgut im Gericht von Burghaun einschließlich der hohen und niederen Gerichtsbarkeit teilweise vom Kloster als Lehen, teils auch gekauft und ererbt hat, übergibt dieses Gut an das Kloster und dessen Nachfolger. Das Gut in Burghaun umfasst den Burgsitz mit Gebäuden, Häusern, Stallungen, Scheunen und Mühlen; Äcker, Wiesen, Gärten und Wäldern; Fischteichen und Weihern; Frondiensten; Schäfereien, das Recht des Viehtriebs (trifft) und Hutweiden; Jagdrecht sowie Wälder und Höfe mitsamt Untertanen und Lehnsleuten einschließlich der Erbzinse, Abgaben, des Pfarrgelds, von Strafen und sonstigen Einkünften. Dazu zählen gemäß der brüderlichen Erbteilung der Schencken zu Schweinsberg auch Fruchtzinse aus dem Gericht Neukirchen und dem Dorf Rhina (Rheina), die bisher Wolf Christophs Vetter und dessen Vorfahren aus der Familie von Haun gehörten. Im Gegenzug erhält Wolf Christoph vom Kloster den achten Teil des adligen Guts in Buchenau, den das Kloster erst vor kurzem von Herbold Reinhard von und zu Buchenau abgekauft hat [vgl. Nr. 2007]. Dieser Anteil erstreckt sich auf zwei Burgsitze und ist bisher unzerteilt; zu ihm gehören der gesamte Burgplatz, der große Gefängnisturm, die Brücke, der Graben bis hin zum sogenannten Storchennest (storckßnest) [vermutlich ein Turm oder Vorwerk], der Zehnt sowie weitere Gebäude, Zubehör und Rechte. Weiter erhält Wolf Christoph vom Kloster die fuldischen Haardthöfe. Dazu gehört der freie Schwarzenborner Hof, der durch Herbold Reinhard von und zu Buchenau gekauft wurde. Die Lage dieses Hofs wird im Folgenden genau erläutert. Weiter erhält er den Anteil des Klosters am wüsten Schafhof. Mit allen diesen Gütern im Gericht Neukirchen werden Wolf Christoph auch die zugehörigen Dienst- und Lehnsleute, Erbzinse und Einkünfte, das vogteiliche Strafrecht und die hohe Zentgerichtsbarkeit übertragen. Die genannten Güter sollen von den beiden Vertragsparteien so, wie sie in den jeweiligen Erbregistern aufgelistet sind, untereinander getauscht werden. Außerdem wird mitgeteilt, dass aus den Höfen von Johann (Hannß) Huff und Johannes Schott in Winsessen (Winsassen) [wüst] zwölf Malter [Getreide] für 600 Gulden verpfändet wurden, die in zwei Schuldverschreibungen (obligationen), zum einen zu 374,5 Gulden, zum anderen zu 225,5 Gulden ausgegeben wurden. Weiter wird bestimmt: Falls es zu einer Straftat (actus criminalis) im buchenauischen Bezirk der fuldischen Haardthöfe oder deren Umland kommt, sollen die Verursacher unter die hohe Gerichtsbarkeit eines Beamten des Klosters fallen, unabhängig von früheren burghaunischen Regelungen gemäß der nun in diesem Tauschgeschäft zustande gekommenen Übertragung von Besitzungen und Rechten und gemäß des fuldischen Lehnrechts (lehenschaffts observantz) und entsprechender Vorschriften (tax). Das Kloster überträgt Wolf Christoph, dessen Frau (eheliebster), seinem Vater und allen seinen Nachfolgern die buchenauischen Güter mit allen Rechten gegen die Übergabe der genannten Güter in Burghaun und im Amt Neukirchen. Sollte eines dieser Güter verpfändet oder durch gerichtliche Auseinandersetzungen belastet sein, wird dieser Gütertausch unwirksam und die Vertragspartner stehen dann mit anderen pfändbaren Bestandteilen ihres Besitzes ohne Ausnahme für diese Güter ein. Die Urkunde über dieses Tauschgeschäft wurde für die beiden Vertragsparteien in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda (So geschehen Fuldt den 30ten Martii anno 1692). Johann Franz von Schorlemmer wurde vom Abt mit der Inbesitznahme der Güter in Burghaun beauftragt. Von Amts wegen (cum porrectione auri et argenti) sind die beiden genannten Zeugen zu dieser Inbesitznahme, die der Notar schriftlich festgehalten hat, abgeordnet worden. Notar und Zeugen sind von Johann Franz durch Eid zur Unparteilichkeit verpflichtet worden. Danach haben sich die Abgeordneten des Klosters, der Notar und die Zeugen zur Burg Burghaun begeben, wo sich die Dienstleute versammelt hatten, um die Vertragsbedingungen anzuhören. Nach diesem Vortrag hat der fuldische Knechtsvogt, Georg Ignaz (Ignatius) Schmaltz, die Namen der Dienstleute verlesen und sie aus ihren bisherigen Pflichten gegenüber Wolf Christoph entlassen. Zugleich haben sie sich gegenüber ihrem neuen Herrn, dem Kloster Fulda, verpflichtet und dessen Rechte hinsichtlich des hohen und niederen Vogteirechts, des Jagdrechts sowie der hohen und niederen Gerichtsbarkeit anerkannt, wofür ihnen Georg Ignaz dankt. Daraufhin haben die Abgeordneten die nachfolgende Eidesformel verlesen lassen. Wortlaut des Huldigungseids: Ihr sollt mit Handgelöbnis die Treue versprechen und mit erhobenen Fingern einen Eid auf Gott und sein heiliges Wort schwören, dass ihr Placidus [von Droste], Abt von Fulda, unserem Fürsten und Herrn, treu, gehorsam und dienstbereit seid, Schaden vom Kloster abwendet und das Kloster nach eurem besten Vermögen fördert; Gebote und Verbote des Abtes sollt ihr gehorsam befolgen und ihnen nicht zuwiderhandeln; wenn der Abt gefangen genommen werden oder sterben sollte, sollt ihr nur dem Dekan und dem Konvent von Fulda dienen, bis der Abt wieder freigelassen oder ein neuer Abt mehrheitlich gewählt und euch bekannt gegeben worden ist; ihr sollt euch als getreue Untertanen gegenüber dem Landesherrn verhalten. Anschließend haben alle Untertanen gegenüber dem Kommissar mit Handgelöbnis die Treue versprochen und mit erhobenen Fingern den folgenden Eid geleistet: Alles was mir vorgetragen wurde, habe ich verstanden, und ich werde meine Pflichten ohne Hinterlist treu erfüllen, so wahr mir Gott und sein heiliges Wort helfe. Die Lehnsleute sind nochmals vom Kommissar und vom Burgvogt an ihre Pflichten gemäß des Erbregisters erinnert worden. Danach hat sich der Kommissar Johann Franz zusammen mit Wolf Christoph in Burg begeben; am Eingang des Hauses hat der Kommissar die Tür mit seiner Hand ergriffen und verkündet, dadurch dieses Haus und alles andere Zubehör der Burg in Besitz zu nehmen. Danach hat er zum Zeichen der Inbesitznahme im Baumgarten neben dem Haus eine Rasensode (waaßen) ausgestochen und einen Ast von einem Baum abgebrochen, um den Besitzwechsel der bisher schenkischen Wiesen, Hutweiden, Wälder sowie der hohen und niederen Gerichtsbarkeit anzuzeigen. In einem nahe gelegenen Krautgarten hat er mit beiden Händen Erdklumpen zum Zeichen der Inbesitznahme der Feldfrüchte ergriffen. Zusammen mit dem Notar hat sich der Kommissar dann in die Stadt (stättlein) Burghaun begeben und dort von Bürgermeister Paul (Paull) Schleich die Übergabe der Stadtschlüssel eingefordert. Als Zeichen der Inbesitznahme hat er mit dem Stadtschlüssel das Stadttor auf- und zugeschlossen und den Schlüssel anschließend dem Bürgermeister wieder ausgehändigt und diesen an seine Pflichten erinnert. Danach hat er den evangelischen Pfarrer, Peter Eisleben (Petrus Islebin), vor der Kirche zu sich gerufen, ihn bei seinen alten Pflichten gegen den Schenck zu Schweinsberg belassen und ihn gleichzeitig zur Treue gegen sich und das Kloster Fulda verpflichtet. Daraufhin hat der Pfarrer ihm die Kirchenschlüssel ausgehändigt; der Kommissar hat die Kirchentür aufgeschlossen, ist in die Kirche hineingegangen, hat die Glocke geläutet und die Kirchenstühle in Besitz genommen, ebenso das Pfarr- und Ordinationsrecht sowie die geistliche Gerichtsbarkeit. Anschließend hat er dem Pfarrer die Kirchenschlüssel wieder zur Verwahrung ausgehändigt. Beim Mühlgraben hat er mit einem Kescher (fischhamer) auf das Wasser geschlagen und damit alle bisher zu den schenckischen Gütern gehörenden Fischteiche und Fischrechte in Besitz genommen. Dem Amtsvogt von Burghaun hat er befohlen, die ortsansässigen Juden auf ihn zu verpflichten; sie waren bei seinem Aufenthalt in Burghaun zum Markt in Hünhan (Herhenhaner marckt) verreist. Am darauffolgenden Samstag [1692 Mai 3] hat zwischen 10 und 11 Uhr in Buchenau die Übergabe der Fulda gehörenden Güter in Buchenau stattgefunden. Dazu hat der fuldische Kommissar in Anwesenheit des Notars und zweier Zeugen namens Hugo und Nikolaus Bolz aus Schildschlag die Zins- und Lehnsleute im Vorhof des Burgsitzes von Buchenau versammelt. Er hat die anwesenden Untertanen von ihren bisherigen Eiden gegenüber dem Kloster Fulda gelöst und zur Treue gegenüber Wolf Christoph verpflichtet. Wolf Christoph werden in gleicher Form wie dem Kloster die Einnahme der Zinse, die Wahrnehmung geistlicher und weltlicher Rechte, darunter das Kollektenrecht (ius collectandi) zugewiesen; die Hochgerichtsbarkeit verbleibt jedoch beim Kloster. Daraufhin haben die anwesenden buchenauischen und neukirchhainischen Zins- und Lehnsleute Wolf Christoph den Treueid geschworen und das Handgelöbnis geleistet. In derselben Weise wie in Burghaun haben ihm daraufhin die Zinsleute von Buchenau den Treueid geleistet. Wortlaut des Huldigungseids: Was mir vorgetragen wurde, habe ich wohl verstanden und habe daraufhin Treue gelobt; ich will dieser Huldigung getreulich und ohne Arglist nachkommen, so wahr mir Gott und sein heiliges Wort helfe. Die Lehnsleute haben hingegen nur das Handgelöbnis geleistet; ihre Namen sind gemäß des Erbregisters vorgelesen worden. Danach hat sich Wolf Christoph in die Burg begeben, dort in Gegenwart des Notars und der Zeugen die Haustür erfasst und damit das Haus und alle anderen Gebäude in Besitz genommen. Im Garten eines benachbarten Hauses hat er eine Rasensode ausgestochen und damit alle zugehörigen Äcker, Wiesen, Weiden, Wälder und das Jagdrecht in Besitz genommen. Danach hat er das durch den Abt von Fulda von Herbold von Buchenau erworbene Haus betreten, dessen Haustür ergriffen, in dessen Garten eine Rasensode ausgestochen und einen Ast von einem Baum abgebrochen und somit von allem zu diesem Haus gehörenden Zubehör Besitz ergriffen. In der Kirche hat er Pfarrer Andreas Günther Seyffart auf das nun ihm zustehende Pfarrrecht verpflichtet und ihm das Handgelöbnis abgenommen; in gleicher Weise hat er auch den Schulmeister Konrad Abt verpflichtet. Nachdem die Kirche aufgeschlossen wurde, ist Wolf Christoph eingetreten, hat die oben und unten in der Kirche befindlichen adligen Kirchenstühle in Besitz genommen und hat an der Glocke gezogen, womit er die geistliche Gerichtsbarkeit über diese Kirche in seinen Besitz genommen hat. Zuletzt hat sich Wolf Christoph zusammen mit dem Kommissar in die Burg von Burghaun begeben, die von der Witwe des Obersts von Buchenau und Junker Georg von Buchenau bewohnt wird. Dort hat Wolf Christoph die Brücke ergriffen und damit den ihm zustehenden Anteil an der Burg samt allem Zubehör in seinen Besitz genommen. Das Notariatsinstrument ist am Tag seiner Abfassung ausgefertigt worden. Handlungsort: Burghaun. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, 12. Seite, 13. und 14. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)

Unterschriften 

(Joh[anne]s Petrus Rabich notarius publ[icus] qui supra manu propria)

Siegler 

Johann Peter Rabich

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, Notarszeichen als aufgedrücktes Papiersiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die (schneckestiege) in der Datumszeile bezeichnet wohl eine sich im Amtshaus von Burghaun befindliche Wendeltreppe.

Vgl. zu dieser Urkunde Nr. 2016.

Repräsentationen

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