HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1647

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1574 Februar 22

Originaldatierung 

Geben undt geschehenn inn unser stadt Fulda dem tage cathedra Petri im funfzehenhunderten vier undt siebentzigsten jahre

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er seinem Getreuen Johann (Hanß) Borck das Amt des Zentgrafen in Hammelburg verliehen hat. Johann Borck verpflichtet sich, dieses Amt als berittener Knecht zu versehen. Durch Handgelöbnis versichert er seine Treue und verspricht, die Rechte des Klosters zu verteidigen und zu seinem Nutzen zu wirken. Die Zinsen, die ihm kraft Amtes außerhalb Hammelburgs zustehen und die dem Zentgrafenamt und Gericht zustehen, soll er rechtmäßig einfordern und einnehmen. Vor der Durchführung hoher und gemeiner Amtssachen hat er auf den in Saaleck ansässigen Amtmann zu warten. Johann Borck hat, wie andere berittene Knechte auch, den Dienst mit einem Pferd zu versehen und, falls erforderlich, dem Amtmann zu Diensten zu sein. Falls sein Pferd bei der Ausübung dieser Dienste Schaden erleidet, soll er ein Ersatztier oder eine entsprechende Entschädigung erhalten. Sollte er zur Ausübung seines Dienstes ein neues Pferd brauchen, erhält er eine entsprechende Summe aus dem Marschallslehn (marschalck lehn) in Höhe von 28 Gulden, aber keine höhere Summe. Sollte das Pferd nicht so teuer sein, ist er verpflichtet, die entsprechende Summe für den Kauf eines neuen Pferdes anzuzeigen. Für die angemessene Lebensführung im Zentgrafenamt erhält Johann Borck - sofern er nicht noch in anderen Diensten des Klosters steht - freie Unterkunft, acht Gulden Geld, acht Malter Roggen (korn) und 16 Malter Hafer aus der Kellerei in Hammelburg, sieben Malter und zwei Maß Zehnthafer, drei halbe Gulden und elf Schilling Kerzengeld, zwölf Acker Wiesen, den Zehnten auf dem Wiesenfeld, Sommer- und Winterkleidung wie alle anderen Diener und Amtsleute, dazu Brennholz nach Bedarf; das Brennholz soll er auf seine Kosten schlagen und einfahren lassen. Zwei Bauern, einer vom Kloster Oberthulba, der andere von Obererthal, sollen ihm an fünf Tagen im Jahr Spanndienste leisten. Zu mehr Zahlungen an das Zentgrafenamt, mit Ausnahme des jährlichen Soldes, verpflichtet sich das Kloster nicht. Falls Johann Borck anderweitig eingesetzt werden soll oder es ihm schwerfällt, seinem Dienst nachzukommen, soll ein Teil seines Bezirks um die Größe eines Vierteljoches an Kathedra Petri [Februar 22] reduziert werden. Falls sein Dienstherr gefangen genommen wird oder stirbt, soll Johann Borck Dekan und Konvent von Fulda als seinen Dienstherren anerkennen, bis ein neuer Abt gewählt oder ein anderer regierender Herr des Klosters gewählt worden ist. Sollte er vor seinem Abschied mit dem Abt in Streit geraten, wird vereinbart, dass der Abt zwei seiner Räte und Johann Borck zwei seiner Vertrauten benennen sollen, um in dieser Streitsache einen gütlichen Schiedsspruch zu erreichen. Sollte es in dieser Schiedsversammlung zu keiner Einigung kommen, wird ein unabhängiger Obmann hinzugezogen, der einer der beiden Streitparteien Recht zuspricht oder selbst ein Urteil fällt. Die Anwendung von Rechtsmitteln wird für beide Parteien ausgeschlossen. Johann Borck verspricht, die in der von ihm selbst geschriebenen Urkunde festgelegten Regeln zu beachten und seinen Pflichten getreulich nachzukommen. Auf sein Amt leistet er Schwur und Handgelöbnis. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)

Siegler 

Abt Balthasar

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Verpflichtung der Bauern zum Spanndienst ist am Rand nachgetragen.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original