Identifikation
Titel
Regierung Darmstadt: Bis zum Erlass einer Fleisch-Schau-Ordnung sollen vor und nach jeder Schlachtung zwei beeidigte Viehbeschauer oder Schätzer, darunter möglichst ein Metzger, das Vieh besichtigen und den Befund dem Ortsvorstand melden
Laufzeit
Darmstadt, 1804 Februar 18
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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