HStAD Bestand E 3 A Nr. 396

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Sachakte

Identifikation

Titel 

Regierung Darmstadt: Bis zum Erlass einer Fleisch-Schau-Ordnung sollen vor und nach jeder Schlachtung zwei beeidigte Viehbeschauer oder Schätzer, darunter möglichst ein Metzger, das Vieh besichtigen und den Befund dem Ortsvorstand melden

Laufzeit 

Darmstadt, 1804 Februar 18

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF