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HStAD Bestand E 3 A Nr. 396

Beschreibung

Identifikation

Titel

Regierung Darmstadt: Bis zum Erlass einer Fleisch-Schau-Ordnung sollen vor und nach jeder Schlachtung zwei beeidigte Viehbeschauer oder Schätzer, darunter möglichst ein Metzger, das Vieh besichtigen und den Befund dem Ortsvorstand melden

Laufzeit

Darmstadt, 1804 Februar 18

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Akte
Nutzungsdigitalisat TIF