Regierung Darmstadt: Bis zum Erlass einer Fleisch-Schau-Ordnung sollen vor und nach jeder Schlachtung zwei beeidigte Viehbeschauer oder Schätzer, darunter möglichst ein Metzger, das Vieh besichtigen und den Befund dem Ortsvorstand melden
Darmstadt, 1804 Februar 18
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
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