HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1501

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1536 März 3

Originaldatierung 

Geben zu Fulda Freitags nach dem Sontag Esto michi nach Christi unnsers Herren geburth im funffzehenhundert unnd sechsunddreissigsten iar

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass sein Vorgänger Johann [I. von Henneberg, Abt von Fulda], mit Zustimmung des verstorbenen Philipps von Haun die Hälfte des Hofs, der zum Viertel von Burghaun gehört, gepachtet hat. Die andere Hälfte des Hofs hat Giso (Geys) von Haun bei Johann I. eingelöst. Die Hofhälfte des Abtes gehört zur Hälfte Philipps von Haun. Abt Johann I. hat Philipps Anteil an den Gütern und Wiesen, die Giso von Haun vom Dekan und Kapitel des Klosters Hünfeld und vom Pfarrer von Burghaun hatte, ebenfalls gepachtet. Ansprüche Fuldas und Philipps auf die Erbschaft Burghaun sind in einem Schiedspruch [vgl. Nr. 1430] (Geben in unnser stadt Fulda Dornstags nach dem Sontag Iudica unnd Christi geburt funffzehenhundert unnd zwolff iar) geregelt, der beim Bürgermeister und Rat von Hünfeld hinterlegt ist. In dieser Urkunde hat Johann I. sich verpflichtet, dass Philipp und seine Erben jederzeit die verpfändeten Güter für die Pfandsumme, die Johann I. an Philipp gezahlt hat, einlösen können. Jetzt hat Philipps Sohn Martin von Haun verlangt, die Verpfändung rückgängig zu machen, allerdings ist die in Hünfeld hinterlegte Urkunde nicht mehr auffindbar, so dass die Bedingungen des Rückkaufs und die Höhe der Pfandsumme nicht bekannt sind. Für die Ablösung des halben Hofs, den Giso abgelöst hat, wurde eine Pfandsumme von 150 Gulden, nämlich 100 Goldgulden und 50 Taler, festgesetzt. Für die Güter des Klosters Hünfeld und des Pfarrers von Burghaun hat Giso eine Pfandsumme von 34,5 Talern bezahlt. Deshalb hat Martin von Haun nun für die Ablösung der an Fulda verpfändeten Güter 100 Goldgulden und 84,5 Taler bezahlt. Johann II. quittiert Martin den Empfang dieser Summe. Sollte die verschollene Urkunde wieder auftauchen, verpflichten sich Martin und Johann II. für den Fall, dass dort eine andere Pfandsumme festgesetzt ist, diese widerspruchslos zu akzeptieren und die Gegenseite dementsprechend zu bezahlen. Unabhängig davon soll diese Urkunde dann ungültig sein. Siegelankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Martin von Haun bekundet seine Zustimmung zu allen Beschlüssen und versichert, alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)

Siegler 

Abt Johann, Martin von Haun

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 beschädigt)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die genauen Besitzverhältnisse sind nicht zweifelsfrei zu rekonstruieren, da die Angaben in der Urkunde nicht eindeutig sind.

Vgl. hierzu Nr. 1389, 1430.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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