HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2019

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1692 Juli 27

Originaldatierung 

So geschehen Fuldt den 27. Julii anno 1692

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Der Oberstleutnant (obristlieutenant) Christoph Wilhelm Treusch von Buttlar verkauft mit Vollmacht seiner Vettern, Georg Friedrich Treusch von Buttlar zu Markershausen und Anton Wilhelm Treusch von Buttlar zu Willershausen, an Placidus [von Droste], Abt von Fulda, und dessen Nachfolger zwei Drittel der im Amt Rockenstuhl und im Gericht Tann gelegenen creuzburgischen Lehen und Einkünfte mit allen Rechten samt den an Michaelis [September 29] fälligen Getreide- und Geldzinsen. Die Zusammensetzung dieses Lehns geht aus dem kirchlichen Einkünfteverzeichnis (collecturrechnung) hervor. Das andere Drittel dieses Lehns gehört bereits dem Kloster. Die Verkaufssumme beträgt 3000 Gulden in fuldischer Währung, den Gulden zu 60 Kreuzern. Christoph Wilhelm quittiert den vollständigen Erhalt dieser Summe von der fuldischen Rentkammer (cum renunciatione exceptionis non numeratae vel solutae pecuniae). Christoph Wilhelm erklärt, dass das genannte Lehen von anderen Ansprüchen frei ist; bei Verstößen gegen diese Abmachung besitzt das Kloster das Recht, sich an anderen Gütern der Treusch von Buttlar schadlos zu halten. Dem Kloster wird der vollständige Besitzanspruch (possession) auf dieses Lehen und seine Einkünfte übertragen, auf den die Treusch von Buttlar damit in gerichtlich unanfechtbarer Weise verzichten. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Christoph Wilhelm unterschreibt und besiegelt diese Urkunde mit Vollmacht seiner Vettern. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)

Unterschriften 

(Christoph Wilhelm Treisch von Buttlar)

Siegler 

Christoph Wilhelm Treusch von Buttlar

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Lacksiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. hierzu die Urkunde Nr. 2018.

Als Kollektur wird im kirchlichen Bereich die Befugnis des Pfarrers bezeichnet, von den Gemeindemitgliedern Beiträge für die Unterhaltung der Pfarrei zu erheben, vgl. DRW VII, Sp. 1179-1180.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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