HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1504

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1536 November 15

Originaldatierung 

Datum in imperiali civitate nostra Genua die quinta decimo mensis Novembris anno Domini millesimo quinquagesimo trigesimo sexto imperii nostri decimo sexto et regnorum nostrorum vigesimo primo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Kaiser Karl V. bekundet, dass er Johann [II.] von Henneberg, Abt von Fulda, aufgrund seiner Verdienste zum lateranischen Pfalzgrafen und kaiserlichen Pfalzgrafen mit allen Rechten, die die bisherigen Pfalzgrafen innehatten, bestellt. Johann erhält das Recht öffentliche Notare und Richter (notarios publicos seu tabelliones et iudices ordinatos) im gesamten Reich einzusetzen. Diese Personen müssen des Lesens und Schreibens kundig sein, Kaiser und Reich per Eid treu ergeben, diesen nicht zuwiderhandeln, deren Interessen vertreten und ihre Anordnungen umsetzen. Die Notare und Richter sollen sowohl öffentliche als auch private Notariatsinstrumente und Testamente ohne sie zu verfälschen, verlesen und abfassen. Sie sollen unbeeinflusst und unbestechlich, Schriftstücke auf Pergament und Papier, entsprechend den Landesgewohnheiten, erstellen. Sie sind für die Angelegenheiten von Fremden und Armen ebenso zuständig wie für öffentliche Brücken und Straßen. Zeugenaussagen müssen von ihnen überprüft und verwahrt werden. Diese öffentliche Notare und Richter sollen ihre Tätigkeiten im gesamten Reich ausüben können. Alle von ihnen verfassten Schriftstücke sollen überall Gültigkeit besitzen, niemand soll diesen Schriftstücken in irgendeiner Art zuwiderhandeln. Darüber hinaus erhält Johann das Recht, uneheliche Kinder zu legitimieren und ihnen zu ihren Besitz- und Lehnsrechten zu verhelfen. Ausgenommen davon sind die Kinder von berühmten Fürsten, Grafen und Baronen. Die Legitimierung der unehelichen Kinder soll nicht zum Schaden der legitimen Kinder und Erben sein. Die unehelichen Kinder, die von Johann legitimiert werden, dürfen die Wappen und Hoheitszeichen ihrer Vorfahren führen. Die Nachkommen adeliger Eltern können dieselben Rechte wie ihre Eltern beanspruchen. Über die erste Legitimation hinausgehende Ansprüche sollen von Johann zurückgewiesen werden. Weiterhin erhält Johann das Recht, Bürger und Freie in den Adelsstand zu erheben und ihnen zu erlauben, ein Wappen zu führen. Dabei muss Johann darauf achten, dass keiner von diesen den kaiserlichen Adler, einen viergeteilten Schild, einen Spangenhelm, eine Krone oder ein bereits bestehendes Wappen führt. Die von Johann in den Adelsstand Erhobenen sind den Adeligen, die vier adelige Vorfahren haben, gleichgestellt. Zusätzlich erhält Johann das Recht, Vormünder (iutores? et curatores) einzusetzen, zu bestätigen und Kinder für mündig zu erklären. Johann kann den Ruf von übel Beleumundeten wiederherstellen und sie in ihre alten Würden und Ämter erneut einsetzen. Er kann Söhne adoptieren und in Ämter einsetzen sowie Unfreie freilassen. [einige Worte nicht lesbar] Johann kann die Kirchen von Franziskanern und anderen wieder in Stand setzen [?]. [einige Worte nicht lesbar] Johann ist berechtigt, Doktoren, Lizenziaten, Magister und Bakkalaureaten in den Fächern des bürgerlichen Rechts, des Kirchenrechts, der Medizin, der sieben freien Künste und der Theologie sowie gekrönte Dichter (poeta laureata) zu ernennen und ihnen die Insignien ihrer Würde zu überreichen. Diese Personen sollen im gesamten Reich die Lehrerlaubnis und alle Rechte erhalten, die auch den Absolventen der Universitäten von Paris, Bologna, Pavia und Wien zustehen. Karl bestätigt Johann dessen sämtliche Besitzungen, wer dagegen verstößt, soll festgenommen werden. Es werden alle Möglichkeiten und Rechtsmittel ausgeschlossen gegen dieses Privileg vorzugehen. Verstöße gegen dieses Privileg werden mit Huldverlust und einer Strafzahlung von 60 Mark Silber geahndet, jeweils zur Hälfte an den Kaiser und den jeweils Geschädigten zu zahlen. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: Genua. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Unterschriften 

(Ad mandatum caesareae et ca/tholicae maiestatis proprium/ J[ohannes] Obernburger subscripsi).

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit Seidenschnur angehängtes Majestätssiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Johannes Obernburger war leitender Sekretär der kaiserlichen Kanzlei.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original