HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2013

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1691 September 19

Originaldatierung 

So geschehen in unser statt Fuldt Mittwochenß den 19ten Septembris anno 1691

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Placidus [von Droste], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Meistern des Metzgerhandwerks in Hünfeld auf deren Bitten hin eine Zunftverordnung verliehen und die Genannten auf die folgenden Punkte dieser Ordnung verpflichtet hat: 1. Wenn ein Meister einen Lehrling annimmt, soll dieser zunächst eine Probezeit von vierzehn Tagen absolvieren. Danach soll er dem zuständigen Beamten durch zwei seiner Vorgänger vorgeführt werden. Der Handwerkszunft hat der Lehrling drei Gulden und zwei Pfund Wachs, dem Beamten zwei Maß Wein zu geben. 2. Jeder Lehrling soll ohne Unterbrechung drei Jahre bei seinem Meister lernen und anschließend losgesprochen werden. An die Zunft hat er in dieser Zeit drei Reichstaler und zwei Pfund Wachs zu geben; Meistersöhne entrichten die Hälfte. Der zuständige Beamte erhält während dieser Zeit ebenfalls wieder zwei Maß Wein. Stiefsöhne eines Meisters sollen wie fremde Lehrlinge behandelt werden. 3. Falls ein Lehrling davonläuft, darf ihn kein anderer Metzger bei sich aufnehmen, außer der Lehrling kann triftige Gründe vor dem Beamten und seinen Vorgängern vorbringen. Die Flucht aus der Zunft wird mit einer Strafe von drei Gulden geahndet, die zur Hälfte an die Zunft und zur Hälfte an das Amt zu zahlen ist. 4. Nach drei Jahren Lehrzeit muss der Lehrling weitere drei Jahre auf Wanderschaft gehen oder aber zwölf Gulden Ablöse an die Zunft entrichten. Ein Meister, bei dem ein Lehrling gerade ausgelernt hat, darf bei Strafe von 5 Gulden, die zur Hälfte an das Amt und zur Hälfte an die Zunft gehen, für drei Jahre keinen Lehrling annehmen. 5. Bei Strafe von 10 Gulden, die zur Hälfte an das Amt und an die Zunft gehen, darf ein Meister keine zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Es ist ihm jedoch erlaubt, neben einem Lehrling noch einen Knecht zu beschäftigen. 6. Wenn ein Metzgerknecht ohne Vorwissen seines Meisters von diesem seinen Abschied nimmt, muss er drei Gulden Strafe zur Hälfte an das Amt und die Zunft bezahlen; ein anderer Meister darf ihn dann nicht mehr aufnehmen. Bei triftigen Gründen für den Übertritt eines Gesellen zu einem anderen Meister soll der Altmeister vor dem Amt und in Anwesenheit der Vorgänger des Gesellen befragt werden. 7. Wenn jemand Meister wird, soll er dem Amt sechs Gulden und der Zunft drei Gulden zahlen. Der Zunft hat er anläßlich seiner Aufnahme eine Mahlzeit auszurichten. 8. Ein Fremder, der auswärts das Handwerk erlernt hat und auf Wanderschaft war, anschließend das Bürgerrecht in Hünfeld erlangt hat, dort seßhaft geworden ist und nun in Hünfeld Metzgermeister werden will, muss seine eheliche Geburt nachweisen, einen tadellosen Leumund besitzen und darf kein Schäfersohn sein. An das Amt hat er bei Aufnahme in die Zunft 15 Gulden zu entrichten, an die Zunft zehn Gulden und muss eine Mahlzeit ausrichten. 9. Die zur Zunft gehörenden Meister sind verpflichtet, an zwei der vier Fronfasten im Jahr jeweils zwei Groschen in die Kasse der Zunft zu entrichten. Die Meister, die dies versäumen oder den Zusammenkünften ohne Angabe von triftigen Gründen fernbleiben, müssen nochmals denselben Betrag an die Zunfttruhe (truge) entrichten. Ansonsten werden sie aus der Zunft ausgestoßen oder müssen sich nach den Bestimmungen von Artikel 7. neu in die Zunft einkaufen. Das Fronfasten- oder Truhengeld dient zur Unterstützung armer Meister, Meisterwitwen und kranker Zunftangehöriger. Die Truhe darf niemals von einem Zunftmitglied allein, sondern nur in Anwesenheit aller Zunftmitglieder geöffnet werden. 10. Wenn ein Metzger, der kein Angehöriger der Zunft ist, eine Metzgerwitwe oder -tochter heiratet, soll er dem Amt fünf Gulden zahlen und der Zunft für dieselbe Summe entsprechend Wachs kaufen. 11. Den Bürgern von Hünfeld, auch untereinander befreundeten oder verwandten, ist es untersagt, selbst zu schlachten, seien es Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen (böck) oder Rinder. Es wird ihnen außerdem der pfund- oder viertelsweise Verkauf von gedörrtem oder frischem Fleisch verboten. Den Juden ist in der Stadt die Schlachtung und der Handel mit Fleisch nur für ihre eigenen Haushalte gestattet. Den Metzgern ist es bei Strafe von fünf Gulden, die hälftig an das Amt und hälftig an die Zunft gehen, verboten, krankes oder mangelhaftes Vieh, das kein Kaufmannsgut ist, als Ware anzubieten. 12. Bei den beieinander stehenden Verkaufsbänken der Metzger ist es dem einzelnen Metzger bei einer Strafe von zwei Gulden, die halb an das Amt und halb an die Zunft zu zahlen ist, untersagt, einem anderen Metzger die Kundschaft auszuspannen. Sobald einem der Metzger Vieh zum Verkauf angeboten wird, soll kein anderer Metzger hinzutreten und ihm dieses Geschäft wegnehmen. Weder in den Häusern noch an den Bänken oder Ständen soll das Fleisch bei gleicher Strafe zu einem geringeren Preis angeboten werden, als dem, den der Schätzer vorgegeben (taxirt) hat; alle Metzger haben diese Regelung mit ihrer Unterschrift bekräftigt. 13. Sollte ein Meister vor dem Abschluß eines Kaufgeschäfts stehen und tritt dann ein weiterer am Kauf desselben Stücks interessierter Meister oder Knecht hinzu, gilt folgende Regelung: Sollte noch kein Handschlag erfolgt sein, gehört dem Käufer, der dies kundgetan hat, die Hälfte des gekauften Stücks, worauf dann die entsprechende Hälfte des Kaufbetrags zu bezahlen ist. Sollte jedoch der Handschlag schon erfolgt oder etwas bezahlt worden sein, dann gehört es dem ersten Käufer allein. Bei Verstößen gegen diese Regelung ist ein Gulden, zur Hälfte an das Amt und die Zunft, zu entrichten. 14. Um die Regelungen dieser Zunftordnung einzuhalten, sind die Zunftmeister verpflichtet, zweimal im Jahr, am Sonntag vor Fastnacht und am Sonntag nach Michaelis [September 29], zusammenzukommen. Bei einer dieser Zusammenkünfte sollen auch die neuen Meistermänner der Zunft gewählt werden. Die alten Meistermänner sind gehalten, diesen in Gegenwart des Beamten Rechenschaft über die Finanzen der Zunft zu geben und darüber zu berichten, was sie zur Förderung der Zunft getan haben. 15. Eine Verlängerung dieses Amts ist aus triftigen Gründen möglich. Der jeweilige Meister hat der Zunft in diesem Fall eine Kanne Wein zu entrichten. 16. Bei den Zusammenkünften sind Schmähungen und Streit untersagt. Verstöße gegen diese Regel werden mit einer Zahlung von je einem halben Gulden in die Zunftkasse und nochmals einem halben Gulden als Strafe geahndet. 17. Bei einem schweren Verstoß gegen die Zunftregeln wird der entsprechende Verursacher solange aus der Zunft ausgeschlossen, bis er seine Strafe gegenüber der Obrigkeit verbüßt hat. 18. Bei einer Strafe von zehn Gulden an die Obrigkeit ist sowohl den ortsansässigen als auch den ursprünglich fremden Angehörigen der Zunft das Hausieren in der Stadt verboten. 19. Zur Bekräftigung der Zunfregeln soll die Zunftordnung bei einer der jährlichen Zusammenkünfte verlesen werden; die Zunftangehörigen haben die Einhaltung der Ordnung zu beschwören. Den Meistermännern obliegt die Überwachung der Zunftmitglieder und der Zunftordnung. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Placidus'. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Siegler 

[Abt Placidus]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original