HHStAW Bestand 1 Serie ...

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Beschreibung: Stück-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Johann Friedrich Alexander Graf von Wied-Neuwied gegen kurtrierische Regierung zu Koblenz, Gemeinde Hartenfels, NN Mohr, Amtsverwalter, Herschbach

Laufzeit 

1342, 1766-1788

Vermerke

Enthält 

In Quad. 5: Weideerlaubnis (1342), Zeugenverhörsprotokoll (1764), Weistum für Herschbach (1548), Schadensrechnung (1762-1763)

Quad. 11, in Quad. 15, Quad. 18, 27, 34, 39, 43, 58: Zeugenverhörsprotokolle (1592-1770)

in Quad. 15: Auszug Lehnsbrief (1687), Auszug Grund- und Maßbuch Hartenfels (o.J.), Zeugenverhörsprotokoll (1766)

Quad. 30: 'Aktenmäßige Geschichts-Erzehlung ...' (gedruckt, o.J.)

Quad. 35: Tabelle der Grundstücke neuwiedischer Untertanen im Kirchspiel Marienrachdorf (1763)

Quad. 36, 37: Grundstücksverzeichnisse neuwiedischer Untertanen (1763)

Darin auch 

Quad. 4, 14: Lagepläne (koloriert, 1763, 1766)

Sachverhalt

Sachverhalt 

Anspruch auf Schutz des Klägers in seiner Landeshoheit über die Mertinger Heide bei den Dreifelder Weihern sowie der Weide- und Holzungsgerechtigkeit der wiedischen Gemeinden Schmidthahn, Steinebach, Langenbaum und des wiedischen Hofes Seeburg an der Mertinger Heide und dem Steckenwäldchen, die dadurch verletzt waren, dass die bekl. kurtrierische Gemeinde Hartenfels, die gegen Leistung des sog. 'Steckenhafers' und des 'Heidenhafers' als Pachtzins das Recht der Mitweide an der Mertinger Heide und bei schlechtem Wetter am Steckenwäldchen hatte, nunmehr, nachdem ein wegen Unklarheiten durchzuführender Grenzvergleich zwischen Wied-Neuwied und Kurtrier nicht zustandegekommen war, den Kläger und die wiedischen Gemeinden durch Ausweitung des Weideganges, durch eigenmächtiges Holzfällen im Steckenwäldchen, durch unberechtigte Gegenpfändungen nach erfolgten Pfändungen von Vieh der bekl. Gemeinde durch die wiedischen Gemeinden, um den wiedischen Rechten Geltung zu verschaffen und durch verschiedene andere Gewalttaten aus ihren Rechten an der Mertinger Heide verdrängen wollen, Anspruch auf Unterlassung aller weiteren Gewalttaten und Pfändungen, Anspruch auf Ersatz aller verursachten Kosten und Schäden, u.a. auf Zahlung von 500 Reichstaler Schadensersatz für 2 zum Hof Seeburg gehörige, durch Hartenfels getötete herrschaftliche Pferde, Anspruch darauf, für den Fall, dass die Beklagten über die zugestandenen Mitweiderechte hinausgehende Rechte geltend machen wollen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, Anspruch auf Stellung einer Kaution, um weitere Gewalttaten zu verhindern, dann, nachdem nach der Insinuation des RKG-Mandates die Übergriffe der Beklagten fortgesetzt worden waren, Anspruch darauf, dass der RKG-Fiskal gegen die Beklagten wegen Mißachtung des Mandates vorgeht