HHStAW Bestand 1 Serie ...

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Beschreibung: Stück-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Gemeinde Weilmünster gegen Albrecht Graf von Nassau-Weilburg

Laufzeit 

1366, 1563-1583, 1586

Vermerke

Enthält 

Quad. 17 (= Nr. 2063 c): Zeugenverhörsprotokoll (1565)

Quad. 32: Verzeichnis betr. Abkauf der Leibeigenschaft (o.J.)

Quad. 33: Losbrief (o.J.)

Quad. 34: Privileg Maximilian II. betr. Leibeigenschaft (1564)

Quad. 36: Erhebung Johann I. Graf zu Nassau-Saarbrücken zum gefürsteten Grafen durch Karl IV. (1366)

Quad. 37-45: Bestätigung der Kurfürsten zur Standeserhöhung (1367)

Quad. 56: Privileg Maximilian II. betr. Umgelderhebung (1566)

Sachverhalt

Sachverhalt 

Anspruch auf Unterlassung aller Beschwerungen der Kläger durch den Beklagten, die dadurch gegeben waren, dass zum ersten der Beklagte durch seine Beamten in den Jahren 1560-1563 aus den Kellern der Kläger gegen ihren Willen für die Hofhaltung größere Mengen Weines genommen und im Jahre 1560 statt zum Marktwert von 16 fl. das Fuder nur mit 9 fl., im Jahre 1562 statt zum Marktwert von 18 fl. nur mit 10 fl., im Jahre 1563 statt zum Marktwert von 24 fl. nur mit 12 fl. und im Jahre 1561 überhaupt nicht vergütet hatte, wohingegen der Beklagte einwendet, nach altem Herkommen wie die Landesherrn der benachbarten Grafschaften einen Anspruch auf Lieferung verbilligten Weins zu haben, zudem die Kläger mit der Entnahme des Weins einverstanden waren, dass zum zweiten der Beklagte, nach eigener Einlassung auf Grund seiner landesherrlichen Rechte den Zeitpunkt der Weinlese in Weilmünster entgegen der alten Gewohnheit, nach der die Kläger mit der Lese nach eigenem Ermessen begonnen hatten, festsetzt, wodurch den Kläger Verluste durch Fäule und Frostschäden entstanden sind, dass zum dritten der Beklagte kraft seiner landesherrlichen Rechte den Grund im Dorffrieden zu Weilmünster, den die Kläger seit alters her als in ihrem Eigentum stehend, zur Nutzung verpachtet hatten, selbst verpachtet und somit den Klägern entzogen hatte, da nach Einlassung des Beklagten der Dorffrieden als Schutzzone entbehrlich geworden ist und wie an anderen Orten auch vom Landesherrn eingezogen werden darf und dass zum vierten die Kläger nach Einlassung des Beklagten auf Grund seiner landesherrlichen Rechte zu Frondiensten wie Fuhr-, Jagd- und Felddiensten sowie Abgaben herangezogen werden, die nach altem Herkommen nie zu erbringen, bzw. durch verschiedene Leistungen abgelöst worden waren; Anspruch auf Entlassung des Thönges Möbes und des Hartmann Weigel aus der Haft, in die sie während des schwebenden Verfahrens wegen der Weigerung, die geforderten Frondienste zu erbringen, genommen worden waren sowie auf Restitution des Viehes, welches während des schwebenden Verfahrens gepfändet worden war