Verordnung: Eltern sollen nicht zu frühzeitig ihre Güter übergeben. Dies sollte nur in Notfällen in Gegenwart von Beamten und zwei vereidigten neutralen Zeugen geschehen
Darmstadt, 1713 November
Nummer 93
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
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